Die Bundesrepublik Deutschland hat mit verschiedenen internationalen Organisationen Sitzstaatabkommen geschlossen. Im Rahmen dieser Sitzstaatabkommen gibt es Regelungen, die es den internationalen Organisationen ermöglicht, für die Beschäftigten und Familienangehörigen ein eigenes Krankenfürsorgesystem zu schaffen. In entsprechenden Sachverhalten muss geprüft werden, ob das jeweilige Sitzstaatabkommen eine Formulierung für den Bereich der Krankenversicherung beinhaltet. Ist dies der Fall, ist der Beschäftigte in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert.

Weiterversicherung nach Beschäftigungsende

Scheidet eine Person aus einer Beschäftigung bei einer internationalen Organisation aus, besteht die Möglichkeit zum Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung. Hierbei kommt eine freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V oder eine Versicherungspflicht als Nichtversicherter[1] in Betracht. Bei der Prüfung der Weiterversicherung werden die bei einer internationalen Organisation zurückgelegten Versicherungszeiten nicht berücksichtigt.

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