Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Freier Dienstleistungsverkehr. Entsendung von Arbeitnehmern. Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Entlohnung. Entsendungsdauer. Bestimmung der Rechtsgrundlage. Änderung einer bestehenden Richtlinie. Diskriminierungsverbot. Erforderlichkeit. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Anwendungsbereich. Straßenverkehr

 

Normenkette

AEUV Art. 53, 62, 9, 58; Verordnung (EG) Nr. 593/2008

 

Beteiligte

Polen / Parlament und Rat

Republik Polen

Europäisches Parlament

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Republik Polen trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

3. Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 3. Oktober 2018,

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostanska als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, zunächst vertreten durch M. Martínez Iglesias, K. Wójcik, A. Pospíšilová Padowska und L. Visaggio, dann durch M. Martínez Iglesias, K. Wójcik, L. Visaggio und A. Tamás als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch J. Möller und T. Henze, dann durch J. Möller als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten durch E. de Moustier, A.-L. Desjonquères und R. Coesme als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman, C. Schillemans und J. Langer als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer, B.-R. Killmann und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch E. Ambrosini, K. Adamczyk Delamarre und A. Norberg, dann durch E. Ambrosini, A. Sikora-Kaleda, Z. Bodnar und A. Norberg als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch J. Möller und T. Henze, dann durch J. Möller als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten durch E. de Moustier, A.-L. Desjonquères und R. Coesme als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman, C. Schillemans und J. Langer als Bevollmächtigte,

Königreich Schweden, zunächst vertreten durch C. Meyer-Seitz, A. Falk, H. Shev, J. Lundberg und H. Eklinder, dann durch C. Meyer-Seitz, H. Shev und H. Eklinder als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer, B.-R. Killmann und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, M. Vilaras (Berichterstatter), E. Regan, M. Ilešič und N. Wahl, der Richter E. Juhász, D. Šváby, S. Rodin, F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos, P. G. Xuereb und N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2020,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Mai 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Republik Polen, Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b sowie Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 2018, L 173, S. 16, berichtigt im ABl. 2019, L 91, S. 77) (im Folgenden: angefochtene Richtlinie) für nichtig zu erklären, hilfsweise, die gesamte angefochtene Richtlinie für nichtig zu erklären.

I. Rechtlicher Rahmen

A. AEU-Vertrag

Rz. 2

Art. 9 AEUV lautet:

„Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.”

Rz. 3

Art. 53 AEUV bestimmt:

„(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat [der Europäischen Union] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.

(2) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.”

Rz. 4

Art. 58 Abs. 1 A...

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