In Fällen vom 1.5.2010 an, in denen eine Person in mehreren Staaten gewöhnlich erwerbstätig ist und in Deutschland wohnt, stellt der GKV-Spitzenverband, DVKA, den zuständigen EU-Staat fest. Werden die deutschen Rechtsvorschriften weiter angewendet, stellt der GKV-Spitzenverband, DVKA, die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften aus. Vom 1.1.2021 besteht die Verpflichtung, die Anträge auf Ausstellung der Bescheinigung A1 für bestimmte Personen, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedstaaten eingesetzt werden, aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe zu übermitteln. Für die nachfolgenden Personengruppen gibt es besondere Voraussetzungen:

Beschäftige

  • Der Lebensmittelpunkt des Beschäftigten muss sich in Deutschland befinden.
  • Der Beschäftigte muss ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sein.
  • Der Beschäftigte muss erfahrungsgemäß seine Beschäftigung regelmäßig an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens 5 Tagen im Quartal in 2 oder mehr Mitgliedstaaten ausüben.

Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglieder

  • Die Heimatbasis befindet sich in Deutschland.
  • Die Person über keine weitere Erwerbstätigkeit aus.

Seeleute

  • Die Beschäftigung wird an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes für einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland ausgeübt.
  • Die beschäftigte Person wohnt in Deutschland.

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