Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet und für die Zeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist als Abgeltung für entgangene Verdienstmöglichkeiten eine Abfindung gezahlt, gehört sie nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Somit endet auch hier die Versicherungspflicht mit dem letzten Arbeitstag.
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