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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 4 Bewertung bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Rainer Hartmann
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4.1 Nachteilsausgleich für hohe Anschaffungskosten

Die hohen Anschaffungskosten von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen sind nachteilig für das Dienstwagensegment. Dasselbe gilt für Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen Energie aus Wasserstoff oder Methanol erzeugt wird. Die Wettbewerbsnachteile von Elektrofahrzeugen liegen neben der begrenzten Reichweite vor allem im Kaufpreis, der deutlich höher ausfällt als für mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Fahrzeuge. Die Folge ist ein höherer Bruttolistenpreis, der sich wiederum nachteilig auf die Dienstwagenbesteuerung auswirkt. Hier verschaffen Sonderregelungen für die Dienstwagenbesteuerung bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen Abhilfe.[1]

Förderung der Elektromobilität bei 1-%-Regelung

Bei der 1-%-Regelung (sog. Listenpreisregelung) wird die Dienstwagenbesteuerung von Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen durch die Minderung des Bruttolistenpreises gefördert.

Förderung der Elektromobilität bei Fahrtenbuchmethode

Wählt der Arbeitgeber für die Dienstwagenbesteuerung die Fahrtenbuchmethode, berechnet sich der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach dem für das Fahrzeug ermittelten Kilometersatz und den aufgezeichneten Privatfahrten, zu denen auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören.

Bei einem Elektro- bzw. Hybridfahrzeug erhöhen die Kosten für die Batterie in Form der Abschreibung den individuellen Kilometersatz und damit im Ergebnis den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Entsprechend der Systematik bei der 1-%-Regelung führen die nachfolgenden Steuerförderungsmaßnahmen für E-Dienstfahrzeuge bei der Fahrtenbuchmethode zu einer Kürzung der Anschaffungskosten und damit zu einer Minderung der Abschreibung, die in die Kilometersatzberechnung eingeht.[2]

 
Hinweis

Nachweis

Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybridelektrofahrzeuge sind am E-Kennzeichen erke...

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