4.1 Nachteilsausgleich für hohe Anschaffungskosten

Die hohen Anschaffungskosten von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen sind nachteilig für das Dienstwagensegment. Dasselbe gilt für Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen Energie aus Wasserstoff oder Methanol erzeugt wird. Die Wettbewerbsnachteile von Elektrofahrzeugen liegen neben der begrenzten Reichweite vor allem im Kaufpreis, der deutlich höher ausfällt als für mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Fahrzeuge. Die Ursache hierfür liegt im Wesentlichen in den Zusatzkosten für den Akkumulator bzw. die Batterie. Die Folge ist ein höherer Bruttolistenpreis, der sich wiederum nachteilig auf die Dienstwagenbesteuerung auswirkt. Hier verschaffen Sonderregelungen für die Dienstwagenbesteuerung bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen Abhilfe.[1]

Förderung der Elektromobilität bei 1-%-Regelung

Bei der 1-%-Regelung (sog. Listenpreisregelung) wird die Dienstwagenbesteuerung von Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen durch die Minderung des Bruttolistenpreises gefördert.

Förderung der Elektromobilität bei Fahrtenbuchmethode

Wählt der Arbeitgeber für die Dienstwagenbesteuerung die Fahrtenbuchmethode, berechnet sich der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach dem für das Fahrzeug ermittelten Kilometersatz und den aufgezeichneten Privatfahrten, zu denen auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören.

Bei einem Elektro- bzw. Hybridfahrzeug erhöhen die Kosten für die Batterie in Form der Abschreibung den individuellen Kilometersatz und damit im Ergebnis den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Entsprechend der Systematik bei der 1-%-Regelung führen die nachfolgenden Steuerförderungsmaßnahmen für E-Dienstfahrzeuge bei der Fahrtenbuchmethode zu einer Kürzung der Anschaffungskosten und damit zu einer Minderung der Abschreibung, die in die Kilometersatzberechnung eingeht.[2]

 
Hinweis

Nachweis

Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybridelektrofahrzeuge sind am E-Kennzeichen erkennbar. Ansonsten ergibt sich der Nachweis dieser Fahrzeuge aus der Codierung in Teil 1, Feld 10 der Kfz-Zulassungsbescheinigung:

  • für Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge Code 004 und 0015
  • für Hybridelektrofahrzeuge Code 0016-0019 und 0025-0031.[3]

4.2 Kürzung für E-Fahrzeuge bei 1-%-Regelung

4.2.1 Übersicht zur Kürzung des Bruttolistenpreises

Die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge sind aufgrund ihrer inhaltlichen Unterschiede und ihrer vielseitigen Anspruchsvoraussetzungen in der Lohnabrechnungspraxis nur noch mit viel Aufwand zu durchschauen. Bei der E-Dienstwagenbesteuerung von 2013 bis 2030 gelten unterschiedliche Steuerbegünstigungen, je nachdem wann das Elektrofahrzeug bzw. Hybridfahrzeug angeschafft bzw. erstmals überlassen wurde.

Der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung wird für

  • bis 2018 angeschaffte E-Fahrzeuge um pauschale Abschläge in Abhängigkeit der Batteriekapazität gekürzt[1]
  • ab 2019 angeschaffte oder erstmals überlassene Plug-in-Hybride und E-Fahrzeuge halbiert[2] und
  • ab 2020 sogar geviertelt, wenn bestimmte Voraussetzungen[3] erfüllt sind.

Die nachfolgende Übersicht gibt bereits zu Anfang eine Hilfestellung für die zeitliche Anwendung der unterschiedlichen Kürzungen des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung für die Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen:

 
Jahr der Anschaffung

Kürzung des

Bruttolistenpreises (BLP)
Höchstbetrag der Kürzung Reines E-Fahrzeug mit BLP-Obergrenze und Anschaffung zwischen 2019-2030
2013 und früher 500 EUR pro kWh 10.000 EUR  
2014 450 EUR pro kWh 9.500 EUR  
2015 400 EUR pro kWh 9.000 EUR  
2016 350 EUR pro kWh 8.500 EUR  
2017 300 EUR pro kWh 8.000 EUR  
2018 250 EUR pro kWh 7.500 EUR  
2019 50 % des BLP /
200 EUR
kein Höchstbetrag /
7.000 EUR
 
2020 50 % des BLP /
150 EUR
kein Höchstbetrag /
6.500 EUR
75-%-Kürzung (= 25 % des BLP)
bei BLP bis 60.000 EUR
2021 50 % des BLP /
100 EUR

kein Höchstbetrag /6.000 EUR
75-%-Kürzung (= 25 % des BLP)
bei BLP bis 60.000 EUR
2022 50 % des BLP /
50 EUR pro kWh
kein Höchstbetrag /
5.500 EUR
75-%-Kürzung (= 25 % des BLP)
bei BLP bis 60.000 EUR
2023 bis 2030 50 % des BLP -[4] 75-%-Kürzung (= 25 % des BLP)
bei BLP bis 60.000 EUR[5]

Die nachfolgende interaktive Grafik gibt einen schnellen Überblick über Kürzungen der Bemessungsgrundlage abhängig vom Anschaffungsjahr und den weiteren Voraussetzungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge:

Infographic

Abschlag bei E-Dienstwagen – maßgebendes Kalenderjahr?

Der jeweilige pauschale Abschlag nach Kilowattstunden (kWh) sowie der Höchstbetrag bestimmen sich immer nach dem Jahr der Anschaffung (Neufahrzeug) bzw. bei Gebrauchtwagen nach dem Jahr der Erstzulassung des D...

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