Neu im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ist das sog. Recht auf Datenübertragbarkeit (häufig auch als "Recht auf Datenportabilität") bezeichnet.[1] Betroffene Personen haben das Recht, dass die bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder diese einem Dritten zu übermitteln. Als gängiges, maschinenlesbares Format kommen verschiedene Formate in Betracht, solange diese marktüblich sind und keine hohen Lizenzgebühren anfallen. Anzunehmen ist, dass z. B. Daten in den Formaten von Microsoft Word und Excel sowie in den Formaten von Open Office als gängig gelten werden.

Das Recht auf Datenübertragbarkeit entstand erstmals zum 25.5.2018. Die Bedeutungen für die Praxis sind derzeit, vor allem im Beschäftigtenverhältnis, äußerst gering. Mögliche Anwendungsbereiche sind soziale Medien, wenn ein Mitglied die Plattform wechseln möchte. Weitere praxisnahe Hinweise können Arbeitgeber den EDSA-Leitlinien zum Recht auf Datenübertragbarkeit vom 5.4.2017 entnehmen.

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