Betriebsvereinbarungen dienen gleichzeitig der Ausübung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats[1], insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einführung technischer Einrichtungen, die eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ermöglichen) oder nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebs). Gerade die aktuelle Rechtsprechung des BAG zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG führt zu einer sehr weitreichenden gesetzlichen Mitbestimmung bei der Einführung und Änderung von IT-Systemen, unabhängig davon, ob diese zum Zweck der Überwachung eingesetzt werden, oder nicht.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen