Betriebsvereinbarungen dienen gleichzeitig der Ausübung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats[1], insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einführung technischer Einrichtungen, die eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ermöglichen) oder nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebs). Gerade die aktuelle Rechtsprechung des BAG zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG führt zu einer sehr weitreichenden gesetzlichen Mitbestimmung bei der Einführung und Änderung von IT-Systemen, unabhängig davon, ob diese zum Zweck der Überwachung eingesetzt werden, oder nicht.[2]

[1] Vgl. § 26 Abs. 6 BDSG. Die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte bleiben durch den (Beschäftigten-)Datenschutz unberührt.
[2] BAG, Beschluss v. 13.12.2016, 1 ABR 7/15, NZA 2017 S. 657: Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebookseite.

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