Beteiligte

…, Kläger und Revisionskläger

…, Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I.

Der im Jahre 1961 geborene Kläger arbeitete bis zum Juni Bäckergeselle in dem Betrieb seines Vaters. Seinen Beruf gab er auf, nachdem ärztlicherseits festgestellt worden war, daß er an einer allergischen Rhinopathie bei aktueller Mehlstaub-Sensibilisierung und einem juvenilen Bronchialasthma leide. Eine Berufskrankheit wurde verneint; der Landesgewerbearzt hielt die Berufsaufgabe aber für gerechtfertigt und empfahl Umschulungsmaßnahmen entsprechend § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) .

Vom 4. August 1983 bis 19. Juni 1984 besuchte der Kläger die Fachoberschule in Husum und erlangte die Fachhochschulreife. Im März 1984 beantragte er bei der Beklagten, das von ihm beabsichtigte, 6-semestrige Fachhochschulstudium zum Lebensmittelingenieur zu fördern, zumindest aber die Leistungen zu gewähren, die ihm bei Förderung auf einer niedrigeren Stufe (zB Umschulung zum Lebensmitteltechniker) zustehen würden. Die Beklagte erklärte sich in ihrem Bescheid vom 16. Mai 1984 dem Grunde nach bereit, berufliche Rehabilitation im Rahmen der Berufshilfe zu gewähren, jedoch keine Fortbildung zum Lebensmittelingenieur, weil die Gesamtförderung gemäß § 567 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten dürfe; Ausnahmegründe lägen nicht vor.

Am 29. Mai 1984 wandte sich der Kläger erneut mit der Bitte an die Beklagte, das Fachhochschulstudium wenigstens für die Dauer von zwei Jahren zu fördern. In ihrem Antwortschreiben vom 27. Juli 1984 teilte die Beklagte mit, es werde an dem Bescheid vom 16. Mai 1984 festgehalten. Am 17. September 1934 nahm der Kläger das Fachhochschulstudium auf.

Seine Klage vom 30. Mai 1984 begründete er damit, daß es ihm angesichts der zwischenzeitlich erworbenen Fachhochschulreife sowie seiner Neigung zum Ingenieurstudium nicht zuzumuten sei, sich mit dem Besuch einer Technikerschule zu begnügen; rein vorsorglich beantrage er neben der Förderung seines Studiums hilfsweise eine zweijährige Teilförderung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte er lediglich den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, das Studium zum Lebensmittelingenieur zu fördern.

Das Sozialgericht Schleswig (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 17. September 1934). Eine Abweichung von der Regel des § 567 Abs 3 RVO sei im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil eine berufliche Eingliederung nur in einem Beruf zu erwarten sei, die den Wünschen des Verletzten entspreche.

Die hiergegen eingelegte Berufung begründete die Beklagte ua damit, daß auch andere, die Zweijahresgrenze nicht überschreitende Förderungsmöglichkeiten gegeben seien. Eine Teilförderung sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht möglich (vgl BSGE 46, 198, 202). Während des Berufungsverfahrens erteilte die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 26. März 1985. Nachdem das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) erfolglos versucht hatte, den Rechtsstreit vergleichsweise (Teilförderung des Fachhochschulstudiums) zu beenden, stellte der Kläger lediglich den Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. Dezember 1985). in seinen Gründen hat es ausgeführt, wirklich zwingende Gründe, gerade die Ausbildung zum Lebensmittelingenieur fördern zu müssen, hätten nicht vorgelegen. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, daß der von ihm beschrittene Ausbildungsweg den in § 556 Abs 1 Nr 2 RVO genannten Kriterien (Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit) in geradezu idealer Weise entspreche, doch enge dieser Umstand das Auswahlermessen der Beklagten schon deshalb nicht restlos ein, weil eine berufliche Eingliederung auch durch eine Umschulung zum Lebensmitteltechniker hätte erfolgen können, bei der die regelmäßige Förderungsdauer von zwei Jahren nicht überschritten worden wäre (§ 567 Abs 3 Satz 2 RVO). Eine teilweise Förderung könne unter diesen Umständen ebenfalls nicht erzwungen werden, wenngleich sie einen optimalen Ausgleich zwischen der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung der Beklagten und den Interessen des Klägers darstellen würde.

Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 556, 567 RVO. Zwar bestreite auch er nicht, daß es mehrere Möglichkeiten gegeben hätte, ihm Berufshilfe zu gewähren, doch könne es nicht richtig sein, das Auswahlrecht der Beklagten höher zu bewerten als sein eigenes. Bei einer solchen Betrachtungsweise werde den Belangen des Behinderten, insbesondere dessen Neigung nicht hinreichend Rechnung getragen. Wenn ansonsten sämtliche Kriterien für die Gewährung von Berufshilfe iS von § 556 Abs 1 Nr 2 iVm § 567 Abs 1 Nr 3 RVO gegeben seien, liege kein Grund vor, die regelmäßige zeitliche Begrenzung der Leistungsverpflichtung nach § 567 Abs 3 RVO im Ergebnis als eine unabänderliche anzuwenden. Dem stehe der Sinn einer Berufshilfe entgegen. Dieser bestehe nämlich darin, einen Behinderten möglichst optimal in das Berufsleben einzugliedern. Nehme eine optimale Förderung aber mehr als zwei Jahre in Anspruch, dann stehe einer Abweichung vom Regelfall nichts entgegen. Schließlich lasse das LSG es vollkommen offen, warum nicht zumindest eine teilweise Förderung des Studiums in Betracht kommen könne.

Der Kläger beantragt,das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 1985 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Studium zum Lebensmittelingenieur zu fördern, hilfsweise begrenzt auf die Dauer von zwei Jahren.

Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist zur zeitlichen Begrenzung von Berufsförderungsmaßnahmen auch auf den in § 5 Abs 2 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (RehaAnglG) normierten Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hin. Eine Teilförderung komme wegen der Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers zu einer umfassenden Rehabilitation und wegen des Sachleistungsprinzips nicht in Betracht.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet.

Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Förderung - auch nicht auf teilweise Förderung - seines länger als zwei Jahre dauernden Studiums zum Lebensmittelingenieur hat.

Nach § 567 Abs 3 Satz 2 RVO sollen Leistungen für die berufliche Umschulung und Fortbildung in der Regel nur gewährt werden, wenn die Maßnahme bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß der Verletzte nur über eine länger dauernde Maßnahme eingegliedert werden kann.

Nach den für den Senat bindenden und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG § 163 SGG) hätte der Kläger anstelle des 3-jährigen Studiums auch innerhalb von zwei Jahren zum Lebensmitteltechniker umgeschult werden können. Für eine solche Umschulung waren Eignung, Leistungsfähigkeit und Bezug zum bisherigen Beruf in gleichem Maße gegeben wie für das höherwertige Studium. Dies gibt auch der Kläger zu; er meint jedoch, daß nur das Fachhochschulstudium seinen Neigungen entspreche und angesichts seiner Vorbildung eine optimale, berufliche Eingliederung gewährleiste, was rechtlich bedeute, daß die Beklagte nicht an die regelmäßig vorgeschriebene Zweijahresgrenze gebunden sei.

Dies trifft nicht zu. Abgesehen davon, daß der Kläger auch unabhängig von der zeitlichen Leistungsbegrenzung lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Beklagten im Rahmen des § 556 Abs 1 Nr 2 RVO zustehenden Auswahlermessens besäße (BSGE 45, 290, 295; Brackmann aaO S 566b; vgl hierzu auch BSGE 49, 263, 264 und BSGE 50, 184, 185), erlaubt § 567 Abs 3 Satz 2 RVO nach der Rechtsprechung des BSG dem Versicherungsträger nicht, eine länger als zwei Jahre dauernde Umschulung zu gewähren bzw zu fördern, wenn der Versicherte - wie hier - durch eine Umschulung eingegliedert werden kann, welche die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt. in einem solchen Fall darf der Rehabilitationsträger nicht prüfen, ob er nicht dennoch eine länger dauernde Umschulung fördern soll. Dies haben der 11. und der 7. Senat des BSG bereits mehrfach zu den entsprechenden und in den hier wesentlichen Tatbestandsmerkmalen wortgleichen Vorschriften der beruflichen Rehabilitation in der Rentenversicherung (§§ 1237a Abs 3 Satz 2 RVO und 14a Abs 3 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -) und in der Arbeitsförderung (§ 56 Abs 4 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG -) entschieden und mit Sinn und Zweck sowie zur Entstehungsgeschichte der genannten Bestimmungen begründet (BSGE aaO; BSG AuB 1985, 26 mit Anm von Hoppe). Beide Senate haben zwar eingeräumt, daß Wortlaut und Aufbau der Vorschriften diese Auslegung nicht zwingend geböten, daß insbesondere der Gebrauch des Wortes "sollen" gegen eine Muß-Bestimmung spreche. Gleichwohl gäbe ein solches Verständnis den Vorschriften keinen vernünftigen Sinn mehr, weil es sonst der ausdrücklich formulierten Ausnahme "es sei denn, daß der Verletzte nur über eine länger dauernde Maßnahme eingegliedert werden kann" nicht bedurft hätte. Auch bei Schaffung der Vorschriften sei an weitere als die im jeweils letzten Halbsatz beschriebene Ausnahme nicht gedacht worden. Die Versicherungsträger müßten überhaupt bestrebt sein, die berufliche Eingliederung der Versicherten in möglichst kurzer Zeit zu erreichen. Dies entspreche - wie der 1. Senat des BSG es bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 1973 (BSGE 46, 198) zum Ausdruck gebracht habe - auch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Der Senat folgt dieser Rechtsprechung trotz der im Schrifttum (s Brackmann aaO S 566 k; s auch Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 567 Anm 25) geäußerten Kritik (s BSGE 40, 292, 295). Nach Brackmann (aaO) sollen dagegen länger als zwei Jahre dauernde Maßnahmen jedenfalls dann zu gewähren sein, wenn diese Maßnahmen die Art und Schwere der Verletzungen oder andere schwerwiegende persönliche Umstände besser berücksichtigen. Diese Auffassung steht im Einklang mit den ursprünglichen Motiven des RehaAnglG (vgl BT-Drucks 7/3742, S 49 zu § 11 Abs 3; BT-Drucks 7/1237, S 7, 58; BT-Drucks 7/2256 S 10 zu 11 Buchst d). Die Absicht, Art und Schwere der Behinderung oder die Art der Maßnahme als weitere selbständige Ausnahmegründe zu nennen, fand aber im Gesetz keinen Niederschlag, da die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen Worte "insbesondere wegen der Schwere der Unfallfolgen" auch in § 567 Abs 3 RVO auf Antrag des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung nicht aufgenommen wurden um klarzustellen, daß die Bewilligung längerfristiger Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht ausschließlich von Art und Schwere der Unfallfolgen abhängig sein darf, sondern allein vom Ziel einer vollständigen und dauerhaften Eingliederung (s BT-Drucks 7/2256, S 10, 11). Nach der Rechtsprechung des BSG sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine unterschiedliche Interpretation der übereinstimmenden, sämtlich auf § 11 Abs 3 RehaAnglG basierenden Rehabilitationsbestimmungen - § 1237a Abs 3 Satz 2 RVO, § 14a Abs 3 Satz 2 AVG, § 56 Abs 4 Satz 2 AFG, § 567 Abs 3 Satz 2 RVO - rechtfertigen könnten. Das RehaAnglG hat im Rahmen der beruflichen Rehabilitation bewußt eine möglichst weitgehende Angleichung der Leistungen in allen Sozialleistungsbereichen bezweckt (s insbesondere BT-Drucks 7/1237, S 1, 50, 51, 57 - zu § 11 -; BT-Drucks 7/2256 S 2). Den vorstehend angeführten Vorschriften über die berufliche Rehabilitation liegt gleichermaßen auch der Gedanke zugrunde, entsprechend dem Grundsatz der Naturalrestitution im Schadensersatzrecht so weit wie möglich den Zustand wieder herzustellen, der vor Eintritt des Schadensereignisses bestanden hat. Die in § 556 Abs 1 Nr 2 Satz 2 RVO enthaltene Regelung, daß Berufshilfe auch im beruflichen Aufstieg gewährt werden kann, beruht auf der allgemeinen Regel des § 11 Abs 1 Satz 3 RehaAnglG und ist ebenso in § 1237a Abs 2 Satz 3 RVO, § 14 Abs 2 Satz 3 AVG und § 56 Abs 1 Satz 3 AFG enthalten. Sie bedeutet, daß zur vollständigen und dauerhaften Eingliederung des Verletzten Berufshilfe auch dann zu gewähren ist, wenn mit ihr ein beruflicher Aufstieg verbunden ist. Sie besagt dagegen nicht, daß auch dann, wenn eine vollständige und dauerhafte Eingliederung auf anderem Wege erreicht werden kann, die Maßnahme der Berufshilfe zu leisten ist, die gleichzeitig zu einem beruflichen Aufstieg führt. Der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebliche Schadensersatz zwingt auch deshalb im Rahmen des § 567 Abs 3 Satz 2 RVO zu keiner von den anderen oa inhaltsgleichen Vorschriften abweichenden Auslegung, weil in allen den Fällen, in denen Art und Schwere der Verletzungen oder andere schwerwiegende persönliche Umstände (vgl Brackmann aaO) eine Eingliederung innerhalb von zwei Jahren (s dazu auch BSGE 50, 185, 186) nicht zumutbar durchführen lassen, nach § 567 Abs 3 Sitz 2 Halbs 2 RVO die Zweijahresfrist nicht gilt. Deshalb widerspricht die Rechtsprechung des BSG auch nicht dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz, wonach die Heilbehandlung und die Berufshilfe "mit allen geeigneten Mitteln" die durch den Arbeitsunfall verursachte Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung beseitigen oder bessern sollen; denn die Rehabilitation des Klägers wäre - wie bereits dargelegt - durch eine Umschulung zum Lebensmitteltechniker voll erreicht worden.

Nicht zu folgen ist der Ansicht des Klägers, § 556 Abs 1 RVO gebiete eine "optimale" Förderung und führe deshalb auch dann zu einem Anspruch auf längerfristige Maßnahmen, wenn objektiv eine die Regeldauer nicht überschreitende Umschulung ausreiche. Aus der amtlichen Begründung zu § 11 Abs 1 des Entwurfs des RehaAnglG (BT-Drucks 7/1237 S 57) ist zwar zu entnehmen, daß das Leistungsvermögen des Behinderten grundsätzlich voll ausgeschöpft werden soll, um durch eine möglichst hochwertige berufliche Bildung das Handicap der Behinderung zu überwinden. Daraus folgt aber kein Anspruch auf eine "optimale", dh den Wünschen und Neigungen des Versicherten voll entsprechende und über den Rahmen der Eingliederung hinausgehende Förderung. § 556 Abs 1 Nr 2 iVm § 567 Abs 3 RVO ist vielmehr nur die Grundregel zu entnehmen, daß Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen sind (vgl BSGE 46, 198, 200; BSG AUB 1935, 26, mit Anm von Hoppe). Die Rehabilitationsvorschriften dienen zwar wesentlich dem Interesse des Behinderten, doch kann die Versichertengemeinschaft erwarten, daß der Behinderte die ihm zumutbaren Möglichkeiten nutzt (vgl Brackmann, aaO, S 566 f). Die Neigung als rein subjektiver Berufswunsch kann deshalb kein entscheidendes Kriterium für die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers sein (vgl BSGE 48, 92, 95, 96). Zumindest gebietet der Gesetzeszweck des § 567 Abs 3 Satz 2 RVO, daß die in § 556 Abs 1 Nr 2 RVO als berücksichtigungswürdig anerkannte Neigung des Verletzten unbeachtlich ist, wenn dieses nur um des Preises eines für die Eingliederung nicht erforderlichen Aufwandes zu verwirklichen ist (so BSG AuB 1985, 26 zu den gleichlautenden Vorschriften der §§ 56 Abs 1 Satz 2 und 56 Abs 4 Satz 2 AFG).

Die Revision konnte deshalb bezüglich des Hauptantrages keinen Erfolg haben.

Aber auch der Hilfsantrag ist unbegründet.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei einer nicht förderungsfähigen beruflichen Rehabilitationsmaßnahme zumindest den Teil der Maßnahme zu finanzieren, der ihrem Leistungsaufwand bei einer notwendigen, von ihr zu fördernden beruflichen Eingliederung entsprechen würde. Einer solchen Teilförderung steht entgegen, daß die Berufshilfe grundsätzlich als Sachleistung zu gewähren ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 2. Mai 1979, BSGE 48, 172, 173; Brackmann aaO S 566 f; Benz, WzS 1984, 225, 268). Darüber hinaus hat der Unfallversicherungsträger als Rehabilitationsträger die erforderlichen Maßnahmen selbst mit allen geeigneten Mitteln umfassend zu gewähren. In seiner Verantwortung liegt die Durchführung der Rehabilitation; er ist dabei auch für Art, Umfang und Durchführung der beruflichen Rehabilitation verantwortlich. Er trägt die finanzielle Last unzureichender Rehabilitation. Auch der vorsorgenden Planung würde es widersprechen, dem Verletzten die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen zu überlassen und ihm die Kosten zu erstatten, die dem Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Rehabilitation entstanden wären. Dies gilt sowohl für gleiche als auch andersartige vom Verletzten selbst durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen. Ebenso wie dies bedeutet, dem Verletzten keinen Eigenanteil aufzubürden, selbst wenn er durch die Maßnahmen Aufwendungen erspart (vgl BSGE aaO), kann der Verletzte im umgekehrten Falle keine finanzielle Förderung für Teilabschnitte verlangen (vgl BSGE 46, 198, 202).

Die Revision des Klägers war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518027

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