Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Beschäftigung im Ausland

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Ausflug von Arbeitskollegen ist nicht als Betriebsausflug den Beschäftigungen zuzurechnen, wenn er so geplant ist, daß ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen kann oder vernünftigerweise wegen der Gefährlichkeit nicht mitmachen will.

 

Orientierungssatz

1. Ein Betriebsausflug steht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Unfallversicherungsschutz, wenn das Zusammensein dazu bestimmt ist, die Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern (Gemeinschaftszweck); außerdem muß die Leitung entweder selbst die Zusammenkunft veranstalten oder sie billigen und zugleich fördern; schließlich muß vorgesehen sein, daß alle Belegschaftsangehörigen daran teilnehmen (ständige Rechtsprechung vgl BSG 1976-08-24 8 RU 152/75 = SozR 2200 § 550 Nr 19).

2. Da die Ausstrahlungswirkung des deutschen Versicherungsrechts von der Verbindung zur deutschen Wirtschafts- und Sozialordnung abhängt, sind auch Gesetzmäßigkeiten des deutschen Arbeitslebens dafür maßgebend, ob überhaupt neben der aufgetragenen Tätigkeit irgendeine Betätigung von Beschäftigten, die ins Ausland entsandt wurden, der deutschen Unfallversicherung unterstehen kann.

3. Eine gemeinsame Reise einiger Belegschaftsmitglieder wird nicht dadurch zu einem Betriebsausflug umgestaltet, daß deren Unternehmer sie finanziert (vgl BSG 1977-04-26 8 RU 2/77 = SozR 2200 § 548 RVO Nr 30).

 

Normenkette

RVO § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 01.12.1982; Aktenzeichen L 2 Ua 2374/81)

SG Heilbronn (Entscheidung vom 30.09.1981; Aktenzeichen S 7 U 469/80)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Witwenrente aus der Unfallversicherung. Ihr Ehemann gehörte im September/Oktober 1979 zur Arbeitsgruppe eines deutschen Unternehmens, die in einer einsam gelegenen Raketenstation in Zaire/Afrika tätig war; die Arbeitnehmer wurden in der Regel bis zu drei Monaten von Deutschland dorthin entsandt. Am 8. Oktober 1979 verunglückte der Ehemann tödlich gemeinsam mit fünf Kollegen und dem Leiter der Arbeitsstelle auf einer Bootsfahrt auf dem Luvua -Fluß, die am 5. Oktober 1979 begonnen hatte. Fünf weitere Mitglieder der Gruppe nahmen an dem Ausflug nicht teil. Der Antrag auf Witwenrente ist erfolglos geblieben (Bescheid vom 20. November 1979, Widerspruchsbescheid vom 7. März 1980, Urteile des Sozialgerichts -SG- vom 30. September 1981 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 1. Dezember 1982). Das Berufungsgericht hat die Flußfahrt, auf der sich der Unfall ereignete, nicht der versicherten Tätigkeit (§ 539 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung -RVO-) zugerechnet. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Lebensbedingungen dieser Arbeitsgruppe in Afrika habe es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, die der Beschäftigung gleichzusetzen sei. Zwar habe die Unternehmensleitung einen Ausflug für die abgeschieden lebende Arbeitsgruppe sowie die erforderlichen Flüge zur vorhergehenden Erkundung der zu befahrenden Flußstrecke und zum Transport an eine flußaufwärts gelegene Startstelle gebilligt und auch die Kosten - ebenso wie den gesamten laufenden Bedarf des Arbeitslagers - getragen. Aber der Bootsausflug habe nicht in der gebotenen Weise der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft gedient, und es hätten von vorneherein nicht alle Mitarbeiter teilnehmen können. In das firmeneigene Boot hätten nur sieben bis acht Personen gepaßt. Außerdem seien wegen der besonderen Schwierigkeiten ein Nichtschwimmer und ein Gehbehinderter ausgeschlossen gewesen. Der Arbeitsstellenleiter habe aus seiner Sicht durch den Ausflug Spannungen ausgleichen wollen, die zwischen den privilegierten Mitgliedern der Gruppe und den übrigen bestanden hätten. Dies sei aber gerade durch die Zusammensetzung der Teilnehmer nicht erreicht worden. Das Beharren des Leiters auf dieser Bootsfahrt habe sogar weitere Unstimmigkeiten erzeugt. Im Ergebnis sei es zur Wiederholung einer früheren privaten Flußfahrt des Leiters gekommen, diesmal mit mehr Mitarbeitern. Ob für die Beteiligung an diesem lebensgefährlichen Unternehmen, vor dem Eingeborene gewarnt hätten, ein Versicherungsschutz wegen selbst geschaffener Gefahr ausgeschlossen sei, brauche nicht entschieden zu werden.

Die Klägerin vertritt mit der - vom LSG zugelassenen - Revision die Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Arbeitsunfall iSd § 548 RVO bei einem Betriebsausflug verneint. In mehrfacher Hinsicht sei der Sachverhalt anders gewesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Witwenrente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Ehemann war zwar bei seiner Beschäftigung in Afrika, zu der ihn seine deutsche Arbeitgeberin auf drei Monate entsandt hatte, nach deutschem Recht allgemein unfallversichert (§ 1 Abs 1, § 2 Abs 1 und 2 Nr 1, § 3 Nr 1, § 4 Abs 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch). Aber der Klägerin steht keine Witwenrente nach § 589 Abs 1 Nr 3 und § 590 RVO zu; denn ihr Ehemann ist nicht durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen. Der Unfall auf der Bootsfahrt war nicht ein solcher "bei" einer nach § 539 Abs 1 Satz 1 RVO versicherten Tätigkeit, dh einer Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, und damit kein Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 2 RVO. Der Bootsausflug war nicht als ein "Betriebsausflug" im Sinn einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der Beschäftigung des Verstorbenen zuzurechnen.

Bei dieser Entscheidung ist von dem vom LSG festgestellten Sachverhalt auszugehen, soweit er vom erkennenden Senat für die Rechtsanwendung benötigt wird. Diese Feststellungen der Vorinstanz sind verbindlich; gegen sie hat die Klägerin keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 iVm § 162, § 170 Abs 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das LSG von einer zutreffenden Abgrenzung unfallversicherungsrechtlich geschützter Betriebsausflüge ausgegangen; dem stimmt die Revision im Grundsatz zu. Nach herrschender Rechtsprechung wird ein Betriebsausflug wie jede sonstige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter bestimmten, streng einschränkenden Voraussetzungen (BSG SozR Nr 66 zu § 542 RVO aF) der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Tätigkeit gleichgeachtet. Danach muß das Zusammensein dazu bestimmt sein, die Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern (Gemeinschaftszweck); außerdem muß die Leitung entweder selbst die Zusammenkunft veranstalten oder sie billigen und zugleich fördern; schließlich muß vorgesehen sein, daß alle Belegschaftsangehörigen daran teilnehmen (ständige Rechtsprechung auch nach der nationalsozialistischen Zeit: BSGE 1, 179, 182 f; SozR 2200 § 548 Nr 30; § 550 Nr 19). Von diesen drei unerläßlichen Bedingungen war im gegenwärtigen Fall schon die erste nicht gegeben; allein deshalb besteht kein Anspruch auf Witwenrente.

Ein Betriebsausflug der weitab von der deutschen Unternehmensniederlassung tätigen Arbeitsgruppe (BSGE 7, 249, 252; SozR 2200 § 548 Nr 21) wurde dadurch ausgeschlossen, daß mit der tödlich verlaufenen Bootsfahrt kein angemessener Gemeinschaftszweck verfolgt wurde. Die außerordentliche Gefährlichkeit dieses Unternehmens stand dem Zweck einer Gemeinschaftsveranstaltung, die der Beschäftigung der Teilnehmer zugerechnet werden kann, entgegen. Wenn eine gemeinsame Betätigung der einbezogenen Belegschaftsmitglieder außerhalb ihrer Arbeitsvollzüge ihr betriebliches Zusammenwirken fördern und dazu ihre menschliche Verbundenheit untereinander und mit der Betriebsleitung stärken soll, dann können dafür mancherlei verschiedenartige Gestaltungen in Betracht kommen. Den Beschäftigungen zugerechnet werden können jedoch nicht solche gemeinschaftliche Aktivitäten einzelner Arbeitnehmer, die mit allgemeinen Bedürfnissen und Neigungen zur Geselligkeit innerhalb einer Belegschaft oder einer organisatorisch selbständigen Abteilung unvereinbar sind. Ungeachtet der Frage, bis zu welchem Beteiligungsgrad noch eine unfallversicherungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung angenommen werden kann, muß das Vorhaben in seiner Ausgestaltung von vornherein so geplant sein, daß voraussichtlich alle zu beteiligenden Arbeitnehmer mitmachen können, dh daß ihnen dies zumutbar ist und daß die Betriebsleitung zustimmen kann. Insoweit berührt sich die erste Voraussetzung, um die es hier allein geht, mit den beiden anderen (BSG SozR 2200 § 548 Nrn 21 und 30; BSG, BG 1969, 276). In dieser Hinsicht kann der Gemeinschaftszweck nicht erreicht werden, falls ein Teil der zu beteiligenden Arbeitnehmer eine gefährliche Abenteuerfahrt beschließt und ein nennenswerter anderer Teil aus gewichtigen und vernünftigen Gründen nicht mitmachen will (für Bergtouren in den Alpen: OLG Wien, SSV XIV - 1976 -, 281).

So war es hier. Nach den Feststellungen des LSG war das Gebiet, in das der mehrtägige Bootsausflug führen sollte, so gefährlich, daß es vorher vom Flugzeug aus im Hinblick auf Stromschnellen und Wasserfälle erkundet werden mußte. Wenn das Ergebnis dieses Fluges mehrere Mitglieder der kleinen Arbeitsgruppe nicht beruhigte und wenn sie nicht alle zu erwartenden Gefahren für aufgeklärt und überwindbar hielten, dann war ihnen eine Teilnahme aus gewichtigen Gründen nicht zuzumuten. Der Anteil derjenigen, die nicht mitfuhren, war auch relativ so groß, daß die beschlossene Gestaltung mit einem gesetzlich vertretbaren Gemeinschaftszweck nicht vereinbar war. Insgesamt beteiligten sich bloß sieben von zwölf Mitarbeitern. Einer war durch eine Fußverletzung, ein anderer durch seine Abneigung gegen Flußfahrten (Nichtschwimmer) gehindert, bei dem Abenteuer mitzumachen. Vor allem St., der zweite Vorgesetzte, den der Gruppenleiter Sz. bis zuletzt vergeblich zur Teilnahme zu bewegen versucht hat, unternahm mit einem anderen einen Ausflug in ein Dorf. Selbst dem Leiter erschien die Gegend so gefährlich, daß er nicht allein mit dem Motorrad vom Arbeitslager zum Startplatz der Bootsfahrt zu fahren wagte; er nahm einen Begleiter mit. Wichtig für die Einschätzung des besonders anstrengenden und gefährlichen Ausfluges sind vor allem die Bedenken des Lagerbewachers L., der anstelle des Leiters Sz. mit einem Motorrad zurückfuhr. Er hatte Warnungen Eingeborener vor der Flußfahrt an die anderen weitergegeben. Die Furcht der Einheimischen wurde auch von St. bekundet. Diesen gewichtigen Grund hat zwar das LSG bei der - nicht endgültig entschiedenen - Erwägung in Betracht gezogen, daß die Teilnahme an dem besonders gefährlichen Unternehmen als selbst geschaffene Gefahr zu werten sein könnte und deshalb einen Unfallversicherungsschutz ausschlösse (BSG SozR 2200 § 548 Nr 60; für einen Betriebsausflug: LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1975, 1026; für die soziale Entschädigung: BSG SozR 3200 § 81 Nr 14). Aber bedeutsam ist jene Tatsache, die Warnung der Eingeborenen, auch für die Unzumutbarkeit einer Beteiligung an einem gefährlichen Abenteuer, was einem vertretbaren Gemeinschaftszweck entgegensteht. Die Gefährlichkeit hat das LSG aus den genannten Umständen und nicht allein aus dem tatsächlichen Verlauf der Fahrt, ihrem tödlichen Ausgang, geschlossen; diese Feststellung ist nicht revisionsrechtlich erfolgreich angegriffen worden.

Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurteilung der Grenzen eines Betriebsausfluges zutreffend die Besonderheiten berücksichtigt, die durch die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe und durch ihren Standort in Afrika bestimmt wurden. Solche Eigentümlichkeiten können unter Umständen auch nicht typische betriebliche Veranstaltungen versicherungsrechtlich geschützt sein lassen. Da die Ausstrahlungswirkung des deutschen Versicherungsrechts von der Verbindung zur deutschen Wirtschafts- und Sozialordnung abhängt (von Maydell in: Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung, 1978, § 4, RdNrn 8, 10, 16), sind auch die Gesetzmäßigkeiten des deutschen Arbeitslebens dafür maßgebend, ob überhaupt neben der aufgetragenen Tätigkeit irgendeine Betätigung von Beschäftigten, die ins Ausland entsandt wurden, der deutschen Unfallversicherung unterstehen kann. Das gilt auch für die Grundbedingungen eines Betriebsausfluges, der versicherungsrechtlich der versicherten Tätigkeit einer Belegschaft zuzurechnen sein soll (im Ergebnis ebenso BSG, USK 80303). Aber Einzelheiten können durch besondere Lebensverhältnisse der ausländischen Arbeits- oder Betriebsstätte geprägt sein. Gleichwohl kann zu den schutzbedürftigen Tätigkeiten nicht mehr gerechnet werden ein extrem riskanter Ausflug in ein unbekanntes, den Beteiligten nicht vertrautes, sogar bei den Einheimischen als gefährlich geltendes Gebiet; das traf für die Fahrt auf dem Fluß mit Stromschnellen und Wasserfällen zu.

Hinzu kommt in diesem Fall, daß ein ausgeprägtes Bedürfnis für eine gemeinsame, möglichst alle vereinende außerdienstliche Unternehmung bestand. Es waren Mißhelligkeiten unter den Kollegen aufgetreten, die allgemein ein unfallversicherungsrechtlich geschütztes Beisammensein besonders rechtfertigen können. Sie steigerten in der außerordentlichen Lage - beim Arbeiten und abgeschlossenen Wohnen auf einem einsam im Dschungel gelegenen Plateau - das Verlangen nach einem gemeinsamen Ausflug. Zum einen erschienen der Leiter der Arbeitsstelle und zwei andere Mitarbeiter - St. und Z. - den übrigen privilegiert, weil sie bei Versorgungsflügen im firmeneigenen Flugzeug die Verbindung mit der Außenwelt pflegten. Dies hatte den Zeugen St., den anderen Vorgesetzten, dazu geführt, dem Geschäftsführer eine gemeinsame Unternehmung für die Belegschaft nahezulegen. Eine andere Spannung kam hinzu. Der Gruppenleiter Sz. war mit dem Ehemann der Klägerin und dem Zeugen Th. schon drei Tage lang zu einer Bootsfahrt auf dem Luvua -Fluß fortgewesen. Um Neidgefühle bei den Zurückgebliebenen zu verhindern, sollten diese an dem weiteren Ausflug beteiligt werden. Die Aufspaltung der Arbeitsgruppe bei der Abstimmung über einen gemeinschaftlichen Ausflug führte aber zu weiteren Unstimmigkeiten. Dann war die gefährliche Unternehmung des einen Teiles mit dem Zweck einer Gemeinschaftsveranstaltung unvereinbar (BSG SozR 2200 § 550 Nr 19).

Unter diesen Umständen war als entscheidender Antrieb für die Bootsfahrt allein wirksam das Bestreben der Teilnehmer des ersten Flußausfluges, ihre Neugierde durch Ausweitung der Erkundungen zu befriedigen, und die Absicht einiger anderer, an diesem Erlebnis teilzunehmen. Als Ausflugszweck verblieb die private Abenteuerlust der Teilnehmer, die sich zutrauten, bei einer Freizeitbetätigung mit besonderen Gefahren fertig zu werden. Die führende Beteiligung des Arbeitsgruppenleiters hatte demnach privaten Charakter. Er wirkte nicht als Vertreter der Unternehmensleitung mit, die einen vertretbaren Gemeinschaftszweck in voller Kenntnis der Ausgestaltung im einzelnen und der zu erwartenden Gefahren anerkannt hätte. Abgesehen davon hätte eine Beteiligung als Vertreter der Geschäftsleitung allein den gebotenen Gemeinschaftszweck nicht genügend angezeigt (BSG, BG 1969, 276; Soziale Arbeit 1975, 74; BKK 1975, 246; SozR Nr 7 zu § 543 RVO aF; 2200 § 548 Nr 11). Eine gemeinsame Reise einiger Belegschaftsmitglieder wird nicht dadurch zu einem Betriebsausflug umgestaltet, daß deren Unternehmer sie finanziert (BSGE 9, 222, 225 ff; SozR Nr 18 zu § 548 RVO; 2200 § 548 Nrn 21 und 30; OLG Wien, SSV VIII - 1968 -, 313).

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Ausdehnung auf vier Tage allgemein und auch unter den besonderen Lebensverhältnissen dieser Arbeitsgruppe in Afrika einen Betriebsausflug ausschloß.

Falls die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen bei zeitgemäßer Betrachtungsweise nur dann als schutzwürdig den Arbeitnehmer-Tätigkeiten zugerechnet wird, wenn der einzelne Beschäftigte sich in seiner Rolle gegenüber Unternehmer und Kollegen nicht der Beteiligung entziehen kann (Tomandl in: Oswin Martinek ua -Hg-, Arbeitswelt und Sozialstaat. Festschrift für Gerhard Weissenberg, 1980, 417, 424 ff), so führt dies im gegenwärtigen Fall nicht zu einem anderen Ergebnis. Ein derartiger sozialer Zwang bestand nicht innerhalb der afrikanischen Arbeitsgruppe. Die Aufspaltung bei der Abstimmung ermöglichte es jedem Mitarbeiter, dem gefährlichen Bootsausflug fernzubleiben, ohne gegenüber allen anderen als Außenseiter zu gelten.

Als Betriebssportveranstaltung, die ebenfalls versicherungsrechtlich geschützt sein kann, ist die einzelne Bootsfahrt schon deshalb nicht zu werten, weil sie nicht regelmäßig zum Ausgleich für betriebliche Belastungen unternommen wurde (BSG SozR 2200 § 548 Nr 29).

-12-

Mithin muß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1663856

BSGE, 283

Breith. 1984, 948

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