Die Übernahme eines Leiharbeitnehmers ist gem. § 14 Abs. 3 AÜG i. V. m. § 99 BetrVG zustimmungspflichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beabsichtigte Übernahme des Leiharbeitnehmers auf gewerbsmäßiger oder nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung beruht.[1] Trotz der vom BetrVG abweichenden Wortwahl ist die "Übernahme" i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG bezogen auf den Betrieb des Entleihers die als Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG zu erachtende Eingliederung. § 14 Abs. 3 AÜG unterscheidet auch nicht zwischen Versetzung und Einstellung, sondern statuiert das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Entleiherbetriebs vor der Übernahme des Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung. Der Betriebsrat soll mithin beteiligt werden, wenn der Arbeitnehmer beim Entleiher eingegliedert wird.

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat vor der Einstellung eines Leiharbeitnehmers dessen Namen mitzuteilen.[2] Zur Begründung weist das BAG darauf hin, dass die Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sich schon nach dem Gesetzeswortlaut u. a. auf "die Person" der Beteiligten beziehe und demzufolge den Namen des Einzustellenden umfasst. Nur so könne der Betriebsrat beurteilen, ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Insbesondere für den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG sei "die Person" – also der Name des Einzustellenden – relevant. Der Arbeitgeber sei gehalten und es sei ihm grundsätzlich zuzumuten, zur Erfüllung seiner Unterrichtungsverpflichtung den Namen des einzusetzenden Leiharbeitnehmers beim Verleiher zu erfragen. Auch wenn die Entscheidung des BAG dem Entleiher zusätzliche Erschwernisse bringt, ist es im Hinblick auf § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, wo eine uneingeschränkte Anwendung des § 99 BetrVG normiert ist, und § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG unabdingbar, dass der Leiharbeitnehmer namentlich benannt wird.

Die Aufnahme von Leiharbeitnehmern in einen Stellenpool, aus dem der Verleiher auf Anforderung des Entleihers Kräfte für die Einsätze im Entleiherbetrieb auswählt, ist keine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Übernahme i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG. Mitbestimmungspflichtig ist erst der jeweilige konkrete Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb. Kann der Arbeitgeber aus dem Stellenpool unmittelbar Leiharbeitnehmer abrufen, ist dies eine mitbestimmungspflichtige Einstellung.[3]

Bei einem Wechsel des Leiharbeitgebers (Verleihers) liegt bei ansonsten unverändert fortgesetztem Einsatz des Leiharbeitnehmers im Entleiherunternehmen keine Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG vor.[4]

Soll der befristete Einsatz eines Leiharbeitnehmers verlängert werden, ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen.[5]

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