Der Begriff der sonstigen Bildungsmaßnahme gewinnt seinen konkreten Inhalt aus der Abgrenzung einerseits zu den mitbestimmungspflichtigen Berufsbildungsmaßnahmen und andererseits gegenüber der bloßen Einweisung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, mit der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Aufgabe und Verantwortung, die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs informiert.[1] Sonstige Bildungsmaßnahmen vermitteln Kenntnisse oder Fertigkeiten, die zur Allgemeinbildung dienen oder zwar berufliche Bedeutung haben, die aber im Rahmen der beruflichen Grundbildung oder beruflichen Fortbildung nicht vorausgesetzt werden. Hierzu gehören z.B.:

  • Kurse über Erste Hilfe und Unfallverhütung,
  • Sprachkurse,
  • Meisterwochen,
  • Seminare über Arbeitssicherheit und Arbeitsrecht.

Produktinformationen für Außendienstmitarbeiter können eine Einweisung i.S.v. § 81 Abs. 1 BetrVG darstellen. Entsprechende Veranstaltungen sind dann mitbestimmungsfrei.[2]

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