Die Übertragung kommt auf Antrag eines Stief- oder Großelternteils in Betracht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.[1] Darüber hinaus ist sie auch dann möglich, wenn der berechtigte Elternteil der Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Stief- oder Großelternteil zustimmt. Die Übertragung des Kinderfreibetrags setzt nicht voraus, dass zu dem Stiefelternteil oder den Großeltern ein Pflegekindschaftsverhältnis begründet worden ist.

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