Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist nicht zur Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten gegenüber dem Arbeitgeber befugt. Dieses Recht steht vielmehr allein dem Betriebsrat zu.[1] Die JAV hat deshalb das Recht, zu allen Sitzungen des Betriebsrats einen Vertreter zu entsenden.[2]

Das allgemeine Teilnahmerecht besteht nur hinsichtlich der Plenarsitzungen, nicht hinsichtlich der Sitzungen der Betriebsratsausschüsse. Die gesamte JAV ist berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Arbeitnehmer oder die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unter 25 Jahren betreffen (besonderes Teilnahmerecht nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Dieses besondere Teilnahmerecht ist auf die speziellen Tagesordnungspunkte beschränkt, die sich besonders den Belangen der jugendlichen oder auszubildenden Arbeitnehmer widmen. Volles Stimmrecht haben die Mitglieder der JAV unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 67 Abs. 2 BetrVG, wenn die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend Jugendliche oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer bis zu 25 Jahren betreffen. Das Merkmal "überwiegend" wird quantitativ verstanden, d. h., der Beschluss muss zahlenmäßig mehr jugendliche und auszubildende Arbeitnehmer als andere Arbeitnehmer betreffen.

[2] Allgemeines Teilnahmerecht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

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