Die Zuständigkeit des Betriebsrats ist bei der Wahrnehmung von Beteiligungsrechten auf die Arbeitnehmer beschränkt, die zur Belegschaft gehören.
Von der Betriebsverfassung werden voll erfasst: die Arbeitnehmer (außer leitende Angestellte) sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten). Die Arbeit kann haupt- oder nebenberuflich, in Voll- oder Teilzeitarbeit erbracht werden. Aushilfen zählen mit, wenn sie normalerweise während des größten Teils des Jahres im Betrieb tätig sind.[1] Wird für einen vorübergehend ausgefallenen Stammarbeitnehmer ein Vertreter eingestellt, so zählt nur ein Arbeitnehmer.[2] Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.[3] Sie sind auch im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, § 7 Satz 2 BetrVG, § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG, sofern sie für mehr als 3 Monate überlassen sind. Weitere ungeschriebene Voraussetzung ist, dass am Wahltag die Überlassung noch andauert.
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