Eine Ankündigung der Prüfung ist nicht erforderlich und würde in den meisten Fällen dem Prüfungszweck widersprechen.

Nur eine überraschende Personenkontrolle kann dazu führen, unerlaubte Ausländerbeschäftigung und Leistungsmissbrauch aufzudecken. Eine Ankündigung kann dann erfolgen, wenn nur die Lohn- und Meldeunterlagen nachzuvollziehen sind, z. B. beim Steuerberater.

Die Prüfer brauchen keinen schriftlichen Prüfauftrag, sondern sie entscheiden von Fall zu Fall, in welchem Betrieb geprüft wird. Ein konkreter Anfangsverdacht braucht ebenfalls nicht vorzuliegen. Meist werden solche Prüfungen schwerpunktmäßig auf Wirtschaftsbereiche bezogen durchgeführt.

Mittlerweile erhalten die Prüfdienststellen auch viele Hinweise aus der Bevölkerung, denen dann nachgegangen wird.

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