Für geschäftliche Bewirtungen gilt, dass die Aufwendungen nur i. H. v. 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Bei einer Bewirtung in einer Gaststätte ist also die Gaststättenrechnung pauschal um 30 % zu kürzen. Anders als bei reinen Arbeitnehmerbewirtungen, ist die Kürzung um 30 % auch für den Teil der Aufwendungen vorzunehmen, der auf den Verzehr des Betriebsinhabers oder seiner Arbeitnehmer entfällt.[1]

Unter Bewirtung aus geschäftlichem Anlass werden nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur solche Bewirtungen verstanden,

  • an denen Geschäftsfreunde, d. h. betriebsfremde Personen, teilnehmen und
  • die in Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang oder mit einer Geschäftsbeziehung stehen.

Es ist gleichgültig, ob bereits Geschäftsbeziehungen bestehen[2] oder solche mit den bewirteten Personen erst angebahnt werden sollen. Ein geschäftlicher Anlass liegt auch vor, wenn es sich um bloße Besucher des Unternehmens handelt, deren Bewirtung als Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens anzusehen ist mit dem Ziel, Geschäftsabschlüsse allgemein zu erleichtern. Unter den Begriff "Geschäftsfreunde" fallen somit:

  • Kunden,
  • Lieferanten,
  • Auftragnehmer,
  • Auftraggeber ebenso wie
  • sonstige betriebsfremde Personen, bei denen die Möglichkeit konkreter Geschäftsabschlüsse ausscheidet (z. B. Besichtigung eines Unternehmens durch eine Schulklasse, Behördenvertreter, Politiker, Reporter, Repräsentanten von Wirtschafts- oder Industrieverbänden, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer).

Dies gilt auch für die Bewirtung im Rahmen von Kommissionsgeschäften. Der Betriebsausgabenabzug ist auch für einen selbstständigen Außendienstmitarbeiter, der die Waren der Firma im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung vertreibt, nur mit 70 % zulässig.[3]

 
Achtung

Abzugsbeschränkung gilt nicht bei Freigetränken oder Kundschaftsbewirtungen

Die Abzugsbeschränkung gilt nicht für Bewirtungsleistungen durch gastronomische Betriebe, die der branchenüblichen Waren- oder Produktverkostung dienen. Typisches Beispiel ist das "Kundschaftstrinken" ("Werbebewirtungen"). Dasselbe gilt für unentgeltliche Leistungen, die Hotel- und Gastronomiebetriebe an zahlende Gäste als Nebenleistungen erbringen. Hierunter fällt auch die Bewirtung von Fluggästen durch Fluggesellschaften.[4] Ebenfalls keine geschäftliche Bewirtung, die unter das Abzugsverbot fällt, begründet die Bewirtung von Busfahrern im Gastronomiebereich, wenn diese mit einem Bus voller potenzieller Kunden bei einer Raststätte halten und kostenlos bewirtet werden. Das "Zuführen" von Ausflugsgästen stellt eine Dienstleistung dar, für die das in vollem Umfang abzugsfähige Entgelt in der "kostenlosen" Bewirtung des Gaststättenbetreibers liegt.[5] Anders verhält es sich, wenn der Busfahrer ein Restaurant, eine Wirtschaft oder eine Raststätte ohne Fahrgäste anfährt und entgeltlich bewirtet wird.[6]

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