Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind grundsätzlich Kosten der persönlichen Lebensführung, sodass ein Werbungskostenabzug ausscheidet.[1] Dies gilt auch für Aufwendungen für eine Berufsausbildung ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung, auch wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat.[2] Aufwendungen des Steuerpflichtigen für dessen erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Ggf. kommt ein Ansatz als Sonderausgaben in Betracht.[3]

Ist die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis, Lehre), werden die entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt, soweit sie nicht vom Arbeitgeber übernommen werden.

Steuerliche Berücksichtigung von BAföG und Studienkrediten

Zweckgebundene steuerfreie Zahlungen zur Förderung der Ausbildung (BAföG) sind auf die als Werbungskosten anzusetzenden Ausbildungskosten anzurechnen. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen werden nur in dem Jahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie geleistet wurden. Dies gilt auch dann, wenn sie aus Darlehensmitteln bestritten worden sind. Ausgaben zur Tilgung eines zur Berufsausbildung aufgenommenen Darlehens sind keine abzugsfähigen Ausbildungskosten, wohl aber die Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen, auch wenn sie nach Abschluss der Berufsausbildung gezahlt werden.

 
Wichtig

Sonderausgabenabzug bei Berufsausbildung

Aufwendungen für die erstmalige eigene Berufsausbildung oder für ein Erststudium des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartners sind als Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR jährlich abziehbar. Der Betrag von 6.000 EUR ist für jeden Ehe-/Lebenspartner gesondert anzusetzen.[4] . Abziehbar sind die unmittelbaren Kosten der Berufsausbildung wie z. B. Schulgeld, Semestergebühren oder Ausgaben für Fachliteratur. Zu den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung gehören auch die Ausgaben für eine auswärtige Unterbringung.[5] Wenn die Ausbildung zuhause erfolgt (z. B. als Fernstudium) sind auch die Kosten für ein etwaiges Arbeitszimmer[6] oder die Homeoffice-Pauschale[7] zu berücksichtigen. Bei auswärtiger Ausbildung sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4-5 EStG etwaige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte bzw. für doppelte Haushaltsführung ansetzbar und gem. § 9 Abs. 4a EStG auch etwaige Verpflegungsmehraufwendungen.[8]

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