Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.[1] Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen.

Kriterien zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung

Eine Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung durchgeführt wird und mit einer Abschlussprüfung endet.[2] Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.

Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Die steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten gem. § 9 Abs. 6 EStG ist verfassungsgemäß.[3]

Studienwechsel oder Unterbrechung des Studiums

Bei einem Wechsel des Studiengangs oder bei einer Unterbrechung und späteren Weiterführung des Studiums ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studiengangs ist der vorangegangene Studienteil kein abgeschlossenes Erststudium.

[3] BVerfG, Beschluss v. 19.11.2019, 2 BvL 22-27/14, BFH/NV 2020 S. 334,

s. Abschn. 5.4.

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