hier: Ermittlung des Umrechnungskurses bei der Erstattung von im Ausland entstandenen Kosten

Sachstand:

Versicherte sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten in Anspruch zu nehmen. Die Krankenkasse hat in diesen Fällen dem Versicherten bzw. dem Arbeitgeber die entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären (§ 13 Abs. 4 Satz 1 bis 5, § 17 und § 18 Abs. 3 SGB V).

Die Krankenkasse kann die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) möglich ist (§ 13 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den EWR möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Das SGB V begrenzt den Anspruch auf Kostenerstattung in den Fällen des § 13 Abs. 4 bis 6, § 17 und § 18 SGB V nach Art und Höhe. Weitergehende konkrete Regelungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrages, d. h. zur Ermittlung des maßgebenden Umrechnungskurses sowie des Tages für die Berücksichtigung des Umrechnungskurses und damit dessen Höhe, existieren nicht.

Als maßgebender Tag zur Berücksichtigung des Umrechnungskurses kommen dabei z. B. der Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme, der Zeitpunkt der Rechnungserstellung, der Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung sowie der Zeitpunkt der Leistungsentscheidung bzw. -erstattung durch die Krankenkasse in Frage.

Mit der Zielsetzung einer einheitlichen Vorgehensweise erscheinen die im Folgenden aufgeführten Vorgehensweisen zur Ermittlung des Umrechnungskurses in analoger Anwendung denkbar:

  1. Gemäß § 17a Abs. 1 SGB IV wird Einkommen, das in fremder Währung erzielt wird, nach dem Referenzkurs, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt, in Euro umgerechnet. Wird für die fremde Währung von der Europäische Zentralbank ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen.

    Die Vorschrift des § 17a Abs. 1 SGB IV regelt die Umrechnung von in fremder Währung erzieltem Einkommen. Sie gilt nicht im Zusammenhang mit Erstattungen der im Ausland selbst beschafften Sachleistungen.

  2. Artikel 107 der Verordnung (VO) (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sieht zur Durchführung von u. a. Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 22 Abs. 1 Ziffer ii) letzter Satz sowie Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe b) vorletzter Satz in Bezug auf die Währungsumrechnung Folgendes vor:

    Für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung wird der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des Bezugszeitraums stützt. Bezugszeitraum ist

    • der Monat Januar für die ab dem darauffolgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,
    • der Monat April für die ab dem darauffolgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,
    • der Monat Juli für die ab dem darauffolgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse und
    • der Monat Oktober für die ab dem darauffolgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse (Artikel 107 Abs. 1 und 2 VO (EWG) Nr. 574/72).

    Die Verwaltungskommission setzt auf Vorschlag des Rechnungsausschusses den Zeitpunkt fest, der bei der Festlegung der in den Fällen nach Artikel 107 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 574/72 anzuwendenden Umrechnungskurse zu berücksichtigen ist (Artikel 107 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 574/72).

    Mit ihrem Beschluss Nr. 139 vom 30. Juni 1989 (Anlage 1 [Anmerkung der Redaktion: Anlage hier nicht abgebildet.]) hat die Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer beschlossen, dass die Umrechnung des dem Berechtigten zu zahlenden bzw. zu erstattenden Betrages zu dem Umrechnungskurs erfolgt, der während des Monats gilt, in dem die Zahlung vom zuständigen Träger genehmigt wird.

    Entsprechend der VO (EWG) Nr. 574/72 wird demnach auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurses ein durchschnittlicher Umrechnungskurs (für die Monate Januar, April, Juli und Oktober) gebildet, der jeweils für das darauffolgende ...

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