Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 25. November 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung der Kosten für einen elektrisch verstellbaren Einlegerahmen mit Matratze.

Der Kläger hat für sich und seine Ehefrau mit der Beklagten einen privaten Pflegeversicherungsvertrag mit Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 30% geschlossen. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung haben Versicherte (Nr. 4 des Tarifs PV) Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen oder deren leihweise Überlassung, wenn und soweit die Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen und die Versorgung notwendig ist. Nach Tarif PV, 4.1 werden technische Hilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Hilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das Hilfsmittel in vollem Umfang selbst zu tragen.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei seiner Frau sei Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III festgestellt worden. Ab 01.11.2000 werde ein monatliches Pflegegeld gezahlt. Der Gutachter befürworte die eingereichte Rechnung für die im Bad angebrachten Stützgriffe. Wie der Kläger bereits informiert sei, würden Kosten für Hilfsmittel erstattet, wenn sie vom Gutachter befürwortet würden und die Versorgung über die Firma P. organisiert werde. Die Hilfsmittel würden vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt. In diesem Fall würden die Kosten für die Stützgriffe entgegenkommend übernommen. Wenn der Kläger zukünftig Hilfsmittel benötige, werde um vorherige Absprache mit der Beklagten gebeten.

Im Gutachten vom 9. August 2001 führte die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. aus, es seien zwei Toilettensitzerhöhungen beantragt worden, die Zweitversorgung werde nicht befürwortet. Angesprochen worden sei eine Veränderung der Liegehöhe im Bett, die dem leichteren Ausstieg dienen solle. Dies erscheine sinnvoll. Eine Anbringung von Bettpfosten sei nicht möglich. Dennoch seien Einlegerahmen und Pflegebett nicht indiziert, würden im Übrigen auch nicht gewünscht. Die Versicherte wolle auch auf jeden Fall ihre Wassermatratze behalten.

Der Internist Dr. V. verordnete am 15. August 2001 einen elektrischen Einlagerahmen, höhenverstellbar, für das Bett.

Mit Schreiben vom 2. September 2001 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für einen Einlegerahmen, elektrisch höhenverstellbar, laut Rechnung vom 30.08.2001 in Höhe von 1.411,57 Euro. Mit der Abänderung der Matratze nach den vorhandenen Maßen sei bereits eine Firma beauftragt. Deren Rechnung vom 28. September 2001 wurde gleichfalls in Höhe von 651,90 Euro gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger bezog sich in seinem Schreiben auf ein "vor kurzem in dieser Angelegenheit geführtes Telefonat" und darauf, dass die Gutachterin die Erforderlichkeit eines Krankenbettes bestätigt habe.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf das Gutachten die Zweitversorgung mit einer Toilettensitzerhöhung und die Versorgung mit einem elektrisch verstellbaren Einlegerahmen für das Pflegebett ab, da die Gutachterin die beiden Hilfsmittel nicht befürwortet habe.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2002 wurden dem Kläger im Kulanzweg 178,09 Euro erstattet. Dieser Betrag entspricht einem Anteil von 30% der Kosten, die für eine leihweise Überlassung des elektrisch verstellbaren Einlegerahmens hätten aufgewendet werden müssen.

Mit der Klage vom 5. März 2002 begehrte der Kläger die Erstattung in Höhe von 30% der Anschaffungskosten für den Einlegerahmen und die Matratze, nämlich 619,04 Euro abzüglich der bereits erstatteten 178,09 Euro, also 440,95 Euro + 5 % Zinsen. Er verwies auf die telefonische Zustimmung der Beklagten vor der Anschaffung der Pflegehilfsmittel. Die Beklagte wandte ein, eine Zusage sei nicht erfolgt. Der Kläger sei im Schreiben vom 30. Januar 2001 auf die Notwendigkeit der vorherigen Absprache mit der Beklagten hingewiesen worden. Da der Kläger die leihweise Überlassung nicht wahrgenommen habe, habe er die Aufwendungen selbst zu tragen. Im Übrigen habe der Kläger gegenüber Dr. R. erklärt, eine Versorgung mit einem höhenverstellbaren Rahmen werde nicht gewünscht.

Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Internist Dr. G. führte im Gutachten vom 21.06.2003 aus, ein Pflegebett sei aus medizinischer Sicht unabdingbar, da andernfalls die Pflege nur deutlich erschwert durchgeführt werden könne. Insbesondere das Herausheben aus dem Bett für das morgendliche Aufstehen oder für die Toilettengänge erfordere zwingend das Hochstellen der Matratze beziehungsweise de...

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