nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 16.03.1999; Aktenzeichen S 7 KR 135/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen B 1 KR 7/02 R)

 

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. März 1999 und des Bescheides vom 16. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1997 verurteilt, der Klägerin Mutterschaftsgeld vom 1. September bis 31. Oktober 1996 dem Grunde nach zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Klägerin vom 17. Juni 1996 bis 16. Juli 1996 und vom 1. September 1996 bis 31. August 1999 Pflichtmitglied der Beklagten war.

III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind Mutterschaftsgeld und die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft.

Die am 1963 geborene Klägerin, von Beruf Erzieherin, war als Angestellte der evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Ansbach seit 01.04.1984 versicherungspflichtig beschäftigt. Sie hatte ab 04.05.1993 Mutterschaftsgeld bezogen, das nach Geburt der Tochter Isabelle am 17.06.1993 bis 12.08.1993 gezahlt wurde.

Auf ihren Antrag vom 03.08.1993 gewährte ihr Arbeitgeber Bundeserziehungsurlaub bis 17.06.1996 sowie Sonderurlaub gemäß § 50 Abs.2 BAT vom 18.06.1996 bis 31.08.1996 und bestimmte den ersten Arbeitstag mit dem 01.09.1996.

Die Klägerin meldete sich am 29.05.1996 bei der damaligen AOK Mittelfranken zur Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Hinweis, sie scheide am 17.06.1996 aus der Versicherungspflicht aus. Sie trat am 17.06.1996 ihren Sonderurlaub ohne Bezüge an und nahm die Arbeit am 01.09.1996 nicht auf; am 05.09.1996 wurde ihr Sohn Frederik geboren. Aus einer Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten am 20.09.1996 ergibt sich, dass sie versicherungspflichtig angemeldet werden und die freiwillige Versicherung aufgehoben werden sollte. Am 07.10.1996 beantragte sie Erziehungsgeld.

Der Arbeitgeber teilte der Klägerin am 23.10.1996 mit, sie sei vom 05.09.1996 bis 31.10.1996 wegen der Entbindung beurlaubt und erhalte Bundeserziehungsurlaub vom 01.11.1996 bis 31.08. 1999. Der erste Arbeitstag sei der 01.09.1999. Für den Monat November 1996 erhielt die Klägerin eine Sonderzuwendung des Arbeitgebers.

Sie beantragte am 01.12.1996 Mutterschaftsgeld, beitragsfreie Mitgliedschaft sowie Rückerstattung der zuviel gezahlten Beiträge. Das Amt für Versorgung und Familienförderung Nürnberg gewährte mit Bescheid vom 05.12.1996 der Klägerin wegen ihres Sohnes Frederik Erziehungsgeld vom 05.09.1996 bis 04.09.1997.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 16.12.1996 mit, das Krankenversicherungsverhältnis bestehe, solange eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt werde; im Zeitraum des vereinbarten Erziehungsurlaubs bleibe die Mitgliedschaft krankenversicherungspflichtig erhalten. Die Versicherungspflicht ende, wenn die Entgeltzahlung eingestellt werde, lediglich die Mitgliedschaft bleibe für die Dauer eines Erziehungsurlaubs erhalten. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehe nicht, da die Klägerin bei Beginn der Mutterschutzfrist am 25.07.1996 nicht pflichtversichert gewesen sei; es verbleibe daher bei der Zahlung des Entbindungsgeldes. Die freiwillige Mitgliedschaft, die nicht beitragsfrei sei, bleibe weiterhin bestehen.

Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und reichte am 13.04.1997 eine Eingabe an den Bayerischen Landtag ein. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.1997 den Widerspruch mit der Begründung zurück, ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehe nicht, wenn die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes in die Zeit eines zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber vereinbarten unbezahlten Urlaubs fallen. Ab dem Eintritt des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld vom 04.05.1993 bis 12.08.1993 sowie für die anschließenden Zeiten des Bundeserziehungsgeldes vom 13.08.1993 bis 16.06.1995, des Landeserziehungsgeldes vom 17.06.1995 bis 16.12.1995 bzw. des Erziehungsurlaubes vom 17.06.1993 bis 16.06.1996 sei lediglich die Mitgliedschaft erhalten geblieben, nicht jedoch die Versicherungspflicht. Da die Klägerin ab 17.06.1996 ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber beurlaubt worden, somit weder erneut Versicherungspflicht eingetreten sei, noch ein mitgliedschaftserhaltender Tatbestand vorgelegen habe, sei die Durchführung einer freiwilligen Versicherung ab 17.06.1996 nicht zu beanstanden. Ausgehend von der Geburt des Sohnes errechne sich der Beginn der Schutzfrist bzw. Beginn der sechsten Woche vor der Entbindung zum 25.07.1996. Maßgeblicher Versicherungsfall für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld sei der Beginn der Schutzfrist bzw. der Beginn der sechsten Woche vor der Entbindung, also der 25.07.1996. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld könne nur dann entstehen, wenn an diesem Tag eine Mitgliedschaft bestanden habe. Handle es sich - wie vorliegend - dabei um eine Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Kranken...

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