Leitsatz (redaktionell)

1. Zwei Geschäftsführer, die nur zusammen zur Vertretung einer GmbH berechtigt sind, können ihre Gesamtvertretung in der Weise ausüben, daß ein Gesamtvertreter den anderen intern formlos zur Abgabe einer Willenserklärung ermächtigt und der zweite Gesamtvertreter allein die Willenserklärung abgibt.

2. Die Ermächtigung iS von Nr 1 ist eine Erweiterung der gesetzlichen Vertretungsmacht, auf die die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Stellvertretung entsprechend anzuwenden sind. Das gilt auch für die BGB § 174, BGB § 180, so daß ein Arbeitnehmer, dem einer von mehreren Gesamtvertretern einer GmbH kündigt, die Kündigung unverzüglich mit der Begründung zurückweisen kann, eine Ermächtigungsurkunde sei nicht vorgelegt worden.

3. Die Zurückweisung der Kündigung aus diesem Grunde braucht zwar nicht ausdrücklich zu erfolgen. Sie muß sich aber aus der Begründung oder aus anderen Umständen eindeutig und für den Kündigenden zweifelsfrei erkennbar ergeben.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.01.1978; Aktenzeichen 10 Sa 1183/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438277

DB 1981, 1044-1045 (LT1-3)

NJW 1981, 2374

NJW 1981, 2374-2375 (LT1-3)

BlStSozArbR 1981, 183-183 (T1-3)

SAE 1981, 164-171 (LT1-3)

WM IV 1981, 800-804 (LT1-3)

AP § 174 BGB (LT1-3), Nr 4

AR-Blattei, ES 1010.2 Nr 24 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigung II Entsch 24 (LT1-3)

EzA § 174 BGB, Nr 4 (LT1-3)

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