Geregelt ist die elternunabhängige Förderung in § 11 Abs. 2a und 3 BAföG. Es gibt hier keine Sonder-, Härtefall- oder Ermessensvorschriften, sondern nur streng begrenzte Fälle.

Das Elterneinkommen wird nicht angerechnet

  • bei Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs;
  • bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 30. Lebensjahres (Voraussetzung dafür ist aber, dass das Abitur an einem Abendgymnasium abgelegt wurde oder Kindererziehungszeiten vorgewiesen werden);
  • bei 5-jähriger Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor Beginn des Ausbildungsabschnitts, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Student oder die Studentin bei den Eltern gewohnt hat oder nicht. Angerechnet werden dabei immer der Wehr- oder Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst und gleichgestellte Dienste, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Zeiten der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit – falls bei der Arbeitsagentur gemeldet – und Mutterschaftsurlaub;
  • wenn dem Beginn des Studiums oder der Schulausbildung eine dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung und eine anschließende Erwerbstätigkeit von 3 Jahren vorausgegangen sind. Bei einer kürzeren Ausbildung muss die anschließende Erwerbstätigkeit entsprechend länger sein, sodass insgesamt immer 6 Jahre erreicht werden;
  • wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie tatsächlich oder rechtlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

Elternunabhängige Förderung bedeutet für die meisten Studenten gleichzeitig BAföG-Höchstsatz. Wenn sie oder ihr Ehepartner kein eigenes Einkommen haben, bekommen sie den vollen Bedarfssatz ausbezahlt.

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