Sachzuwendungen, die dem Arbeitnehmer nur mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zufließen, gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie gewährt werden.
Steuerfreie Aufmerksamkeiten bis 60 EUR brutto
Geschenke, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält und deren Wert 60 EUR brutto pro Anlass nicht übersteigt, bleiben als Aufmerksamkeiten lohnsteuerfrei, weil es am Entlohnungscharakter fehlt. Die Sachzuwendung muss aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers oder seiner im Haushalt lebenden Familienangehörigen gegeben werden.
Nur Sachzuwendungen begünstigt
In Betracht kommen nur Sachzuwendungen, die Hingabe von Geld ist steuerpflichtig. Zur auch für Aufmerksamkeiten maßgeblichen Abgrenzung hat die Verwaltung ausführlich Stellung genommen.
Grundsätzlich können auch Gutscheine oder Prepaid-Karten als Aufmerksamkeit ausgegeben werden. Dabei sind aber die gleichen Einschränkungen wie bei der Sachbezugsfreigrenze zu beachten.
Begünstigte Gutscheine und Geldkarten dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und keinen Geldersatz darstellen.
Weitere Voraussetzung ist ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen oder Einlösungsmöglichkeiten.
Besondere persönliche Ereignisse
Einmalige oder selten vorkommende persönliche Ereignisse können z. B. sein:
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Weihnachten ist kein persönliches Ereignis
Die Rechtsprechung hat die Verwaltungsauffassung insoweit bestätigt. Ist die Übergabe eines Weihnachtspakets auf Weihnachtsfeiern wegen der Schichtarbeit im Betrieb und der Vielzahl der Arbeitnehmer organisatorisch nicht möglich, handelt es sich bei den übergebenen Päckchen um eine steuerbare Aufmerksamkeit. Es liegt in diesem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Auch andere Feiertage sind kein persönliches Ereignis.
Beispiele für steuerfreie Aufmerksamkeiten
Als Aufmerksamkeit kommen z. B. in Betracht:
- Blumen,
- Genussmittel (z. B. alkoholische Getränke und Tabakwaren),
- Bücher oder
- Ton- und Bildträger.
Lohnsteuerliche Freigrenze von 60 EUR brutto
Für die Einordnung als Aufmerksamkeit gilt eine Freigrenze von höchstens 60 EUR brutto. Sachzuwendungen mit einem Wert von mehr als 60 EUR sind in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.
Die 60-EUR-Freigrenze ist nicht gesetzlich, sondern durch Verwaltungsanweisung geregelt.
Sachgeschenke bei Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei üblichen Betriebsveranstaltungen werden als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, soweit der Freibetrag von 110 EUR je Arbeitnehmer und Veranstaltung insgesamt eingehalten wird.
Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 EUR nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Gesamtkosten einbezogen werden (z. B. "Weihnachtspäckchen"). Bei Geschenken oberhalb des Betrags von 60 EUR ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie "anlässlich" (konkreter Zusammenhang zwischen der Betriebsveranstaltung und dem Geschenk) oder "nur bei Gelegenheit" einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden.