Rz. 15

Vereinzelt wurde die Auffassung geäußert, bei verbotswidriger Erwerbstätigkeit während des Urlaubs entfalle der Urlaubsanspruch.[1] Inzwischen vertritt die weit überwiegende Meinung die Ansicht, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers könne durch eine urlaubswidrige Erwerbstätigkeit nicht entfallen. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass das gesetzgeberische Ziel, den Arbeitnehmer dazu anzuhalten, die durch die Befreiung von der Arbeitspflicht erlangte Freizeit nicht zu anderweitiger Erwerbstätigkeit zu nutzen, nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung oder dem Wegfall des Anspruchs auf Urlaubsentgelt erreicht werden kann.[2] Dem ist schon deshalb zuzustimmen, weil eine Rechtsgrundlage für den Verfall des Urlaubsanspruchs überhaupt nicht vorhanden ist.[3] § 8 BUrlG erwähnt keine Folgen bei einem Verstoß. Aus dem Schuldrecht ergibt sich ebenfalls kein Entfall von Ansprüchen bei verbotswidriger Erwerbstätigkeit während des Urlaubs. Auch aus § 242 BGB ergeben sich schon wegen § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG keine Folgen. Ein Entfall von Urlaubsansprüchen lässt sich auch nicht mit § 162 BGB begründen. Schließlich ist ein offener Urlaubsanspruch sogar trotz grober Treuepflichtverletzung (z. B. Betrug, Diebstahl, Untreue, Unterschlagung) bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abzugelten.[4]

[1] Gaul, Das Arbeitsrecht im Betrieb von der Einstellung bis zur Entlassung, Bd. I, 8. Aufl. 1986, F IV, Anm. 69.
[2] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.5.2014, 7 Sa 66/14, Rz. 39, vgl. auch Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 8 BUrlG; ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 8 BUrlG, Rz. 4; Hohmeister/Oppermann/Hohmeister, HK-BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 8 BUrlG, Rz 7.
[3] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 20.
[4] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 20.

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