Rz. 25

Bei der Ermittlung des Arbeitsverdienstes im Referenzzeitraum sind zwei Gesichtspunkte von Bedeutung. Die Vergütung muss Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers honorieren – und zwar nur solche, die auch im Referenzzeitraum erbracht wurden. Grundsätzlich ist der Arbeitsverdienst die vom Arbeitgeber erbrachte Gegenleistung für das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Berechnungszeitraum. In zeitlicher Hinsicht sind nur die Arbeitsvergütungen der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde zu legen, die der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum als Gegenleistung für seine Tätigkeit in dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum erhalten hat.[1] Aus diesem Grunde sind Zahlungen, die der Arbeitnehmer auch ohne Arbeitsleistung im Referenzzeitraum erhalten würde wie z. B. Bezirksprovisionen (erarbeitet durch andere Mitarbeiter) oder Jahresprämien nicht einzubeziehen, denn andernfalls würden sie einerseits uneingeschränkt gezahlt und andererseits bei der Bemessung des Urlaubsentgelts mit berücksichtigt, was im Ergebnis zu einer Doppelzahlung führen würde.[2] Der EuGH[3] verlangt in Auslegung von Art. 7 der RL 2003/88/EG, dass "jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein muss, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat."

 

Rz. 26

Zur Frage, welche erbrachten Zahlungen des Arbeitgebers in diesem Sinne Arbeitsvergütung darstellen, sind in der Vergangenheit zahlreiche Zweifelsfälle aufgetaucht, die von der Rechtsprechung überwiegend geklärt worden sind.

Zum Arbeitsverdienst gehört zunächst das allgemein geschuldete Entgelt, das der Arbeitgeber für die Arbeitsleistung an den Arbeitnehmer zahlt, also Gehalt oder Lohn, losgelöst davon, für welche Zeitabschnitte die Berechnung erfolgt. Maßgeblich ist die Fälligkeit im Referenzzeitraum, nicht der tatsächliche Zufluss beim Arbeitnehmer (siehe Rz. 18).

4.3.1 Erfolgsabhängige Vergütung

 

Rz. 27

§ 11 BUrlG ist im Licht von Art 7 der RL 2003/88/EG auszulegen. Der EuGH verlangt, dass der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt wird, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Urlaubsentgelt grundsätzlich so bemessen sein muss, dass es mit dem gewöhnlichen Entgelt des Arbeitnehmers übereinstimmt. Das bedeutet, dass eine finanzielle Vergütung den unionsrechtlichen Vorgaben nicht genügt, wenn sie gerade noch so bemessen ist, dass keine ernsthafte Gefahr besteht, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nicht antritt.[1]

Erfolgsabhängige Vergütung ist daher immer dann in die Urlaubsberechnung einzubeziehen, wenn sie Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet, wobei die Ausgestaltung den Mitgliedsstaaten überlassen bleibt.

 
Hinweis

Grundregel: Ob erfolgsabhängige Vergütung bei der Ermittlung des Arbeitsverdienstes im Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist, ist danach zu beurteilen, ob sie

  • Gegenleistung für im Referenzzeitraum erbrachte Arbeitsleistung ist
  • oder eine Leistung des Arbeitgebers darstellt, auf die der Urlaub des Arbeitnehmers keinen Einfluss hat.
  • Zudem muss sie im Referenzzeitraum fällig werden.
 

Rz. 28

Daher gehört ebenfalls zum Arbeitsverdienst der tatsächlich verdiente Akkordlohn – unabhängig davon, ob im Zeit- oder Geldakkord gearbeitet worden ist[2], nicht jedoch der vereinbarte Akkord-Richtsatz.[3]

 

Rz. 29

Erhält der Arbeitnehmer Prämien, so ist danach zu unterscheiden, ob eine konkrete Arbeitsleistung mit der Prämie vergütet werden soll, die sich dem Referenzzeitraum zuordnen lässt. Handelt es sich um Prämienlohn als besondere Form des Leistungslohns, die eine bestimmte Arbeitsleistung zusätzlich vergüte, gilt nichts anderes als bei Akkordvergütung. Sie sind für das Einkommen im Referenzzeitraum mitzuberücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer erhält eine zusätzliche Prämie von 100 EUR, wenn die Fehlerquote des von ihm hergestellten Teiles weniger als 0,1 % beträgt. Diese Prämie fließt in die Vergütung des Referenzzeitraums mit ein.

Entsprechendes gilt für alle anderen Formen eines leistungsbezogenen Entgelts, mit dem eine bestimmte Arbeitsleistung in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn honoriert worden ist. So gehören Verkaufsprämien und Inkassoprämien, aber auch Anwesenheits- oder Antrittsprämien zum Arbeitsverdienst i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG.[4]

 

Rz. 30

Anders ist es jedoch, wenn sich die Prämie nicht einer konkreten Arbeitsleistung, insbesondere keiner Arbeitsleistung im Referenzzeitraum, zuordnen lässt. Zusätzliche Prämien, die – unabhängig von der auf einen bestimmten Zeitabschnitt bezogenen und bei urlaubsbedingter Abwesenheit ausfallenden Arbeitsleistung – einmalig gewährt...

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