Rz. 306

Steht ein Betriebsratsmitglied in einem befristeten Arbeitsverhältnis, das während der Amtszeit des Betriebsrats endet, kann der Arbeitsvertrag befristet verlängert werden, wenn der weitere befristete Arbeitsvertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist.[1] Dies kommt i. d. R. nur dann in Betracht, wenn die befristete Verlängerung des Arbeitsvertrags für die Dauer der verbleibenden Amtszeit des Betriebsrats vereinbart wird.[2] Ist die Vertragsdauer kürzer bemessen, führt sie ebenso zur personellen Diskontinuität des Betriebsrats wie die zuvor vereinbarte Befristung. In einem derartigen Fall bedarf es besonderer Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist.[3] Es ist zweifelhaft, ob die Befristung zur Sicherung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist, wenn der Arbeitgeber die personelle Kontinuität des Betriebsrats ohne Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auch durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Betriebsratsmitglied sichern könnte, z. B. wenn ein geeigneter Dauerarbeitsplatz vorhanden ist, der mit dem Betriebsratsmitglied besetzt werden könnte. In diesem Fall könnte der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags allenfalls damit gerechtfertigt werden, dass der Abschluss eines unbefristeten Vertrags gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen würde. Diese Frage hat das BAG ausdrücklich offengelassen.[4]

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