Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Betreiben einer Facebook-Seite durch den Arbeitgeber

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 1, 6

 

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2.), die von ihr betriebenen Facebook-Seiten abzumelden bzw. es zu unterlassen, den Nutzern dort eine Posting-Möglichkeit einzuräumen.

Die Beteiligte zu 2.) nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese. Es werden insgesamt ca. 1.300 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 1.) ist der bei der Beteiligten zu 2.) auf Konzernebene gebildete Konzernbetriebsrat.

Es gilt konzernweit die EDV-KONZERN-RAHMENBETRIEBSVEREINBARUNG vom 04.03.2009 (im Folgenden: KRBV). Die KRBV, auf deren konkreten Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 8 ff. d.A.) enthält in § 1 Regelungen zum Geltungsbereich, in § 2 Begriffsbestimmungen und in § 9 Regelungen zur Information und Beteiligung des Beteiligten zu 1.).

Am 15.04.2013 eröffnete die Beteiligte zu 2.) bei der Internetplattform Facebook verschiedene, u.a. die im Antrag genannten Seiten. Im Rahmen dieser Seiten wird den Facebook-Nutzern ermöglicht, Kommentare (sog. Postings) abzugeben, die dann auf einer virtuellen Pinnwand eingestellt werden und von den Facebook-Nutzern betrachtet bzw. weiter kommentiert werden können. Zudem wurden bei den Spendeterminen Flugblätter ausgelegt (vgl. Anlage 3, Bl. 20 d.A.). Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2.) wurden mit der Lohnabrechnung über die Eröffnung der Seiten informiert (Anlage 4), und ihnen wurde ein „Leitfaden zum Umgang mit Social Media im E.” (Anlage 5) überreicht. Bereits am 15.04.2013 stellte ein Blutspender einen kritischen Kommentar auf der Pinnwand der Facebook-Seite der Beteiligten zu 2.) ein, der von dieser am Folgetag beantwortet wurde (Anlage 6).

Nach der Anmeldung von Bedenken durch Mitarbeiter und einen der örtlichen Betriebsräte wandte sich sodann der Beteiligte zu 1.) an die Beteiligte zu 2.) und reklamierte die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte bei der Veröffentlichung der Facebook-Seiten. Auf den folgenden Schriftwechsel (Anlagen 7-10 wird Bezug genommen).

Mit seiner am 03.06.2013 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und der Beteiligten zu 2.) am 04.06.2013 zugestellten Antragsschrift verfolgt der Wahlvorstand sein Begehren auf zumindest einstweilige Abschaltung der Seiten bzw. zumindest der Posting-Möglichkeit weiter.

Er ist der Auffassung, ihm stehe ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu, da die Beteiligte zu 2.) ihm zustehende Informations- und Mitbestimmungsrechte aus § 9 der KRBV und § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG verletzt habe, indem die Beteiligte zu 2.) die Seiten ohne Information und Beteiligung des Beteiligten zu 1.) eröffnet habe. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich insbesondere daraus, dass Facebook-Nutzer sich kritisch über die Beschäftigten, deren Namen sich aus den während der Spenderterminen zu tragenden Namensschilder ergebe, äußern können. Da diese Kritik einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werde und den angesprochenen Beschäftigten auch ohne Namensnennung zugeordnet werden könne, stelle der Betrieb der Seiten nicht nur eine Maßnahme zur Verhaltens- und Leistungskontrolle, sondern auch eine zur Verhaltenssteuerung dar. Der Verfügungsgrund ergebe sich aus der andauernden Gefahr irreparabler Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Der Beteiligte zu 1.) beantragt,

die Arbeitgeberin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, bei der Internetplattform Facebook alle Unternehmensseiten einschließlich der Seiten

  • www.facebook.com/e.
  • www.facebook.com/e.abzumelden;

hilfsweise die Arbeitgeberin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Nutzern der Internetplattform Facebook Unternehmensseiten einschließlich der Seiten

  • www.facebook.com/e.
  • www.facebook.com/e.

zur Übermittlung (Posting) von Informationen zur Verfügung zu stellen, solange nicht seine Zustimmung oder ein die Zustimmung ersetzender Beschluss der Einigungsstelle vorliegt.

Die Beteiligte zu 2.) beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hält das vorliegende Verfahren bereits für nicht ordnungsgemäß eingeleitet und die Anträge bereits für unzulässig. Im Übrigen ergebe sich ein Mitbestimmungsrecht weder aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG noch aus der KRBV. Die Beteiligte zu 2.) erhebe nicht willentlich Daten über die Beschäftigten zum Zwecke der Kontrolle oder Steuerung und es finde über Facebook keine programmmäßige Verarbeitung geposteter Daten statt. Der Geltungsbereich der KRBV sei vorliegend nicht eröffnet. Zudem bestehe kein Verfügungsgrund, da die Beteiligte zu 2.) bereits seit mehreren Jahren unter www.blutspender.net ein mit Facebook vergleichbares Forum betreibe, das der Beteiligte zu 1.) bislang nicht moniert habe.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wir...

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