Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen, qualitativen Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Der zeitliche (quantitative) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ist lediglich ein Indiz.[1]

Ein häusliches Arbeitszimmer bildet dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines Arbeitnehmers, wenn nach Würdigung der Tätigkeitsmerkmale aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse davon auszugehen ist, dass er

  • im häuslichen Arbeitszimmer die Handlungen vornimmt und
  • Leistungen erbringt, die für die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

Eine außerhäusliche Tätigkeit schließt daher nicht von vornherein aus, dass sich der Mittelpunkt dennoch im häuslichen Arbeitszimmer befindet. Das gilt selbst dann, wenn die außerhäusliche Tätigkeit zeitlich überwiegen sollte.

Das häusliche Arbeitszimmer bildet auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, wenn eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an 3 Tagen von zuhause und an 2 Tagen im Betrieb des Arbeitgebers zu erbringen ist. Entscheidend ist, wo die qualitativ gleichwertige Arbeitsleistung zu mehr als der Hälfte der Arbeitszeit erbracht wird.[2]

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