Überblick

Betriebsvereinbarungen finden regelmäßig auf die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung. Sie gelten grundsätzlich unmittelbar und zwingend. Die Anwendbarkeit von Betriebsvereinbarungen setzt keine Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien von ihrem Bestand und Inhalt voraus, ebenso ist ein etwaig entgegenstehender Wille des Arbeitnehmers unbeachtlich. Die zwingende Wirkung gilt nur eingeschränkt, wenn für den Arbeitnehmer günstigere, individualvertraglich vereinbarte Regelungen bestehen oder die Betriebsvereinbarung eine entsprechende Öffnungsklausel enthält. Ein Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung ist regelmäßig nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich, eine Verwirkung weitgehend ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung sind nur zulässig, wenn sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge