Die Zahlung der vereinbarten Arbeitsvergütung ist die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers. Sie steht nach § 611a BGB im Austauschverhältnis mit der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung. Die gemäß § 611a Abs. 2 BGB als Gegenleistung für die vereinbarte Arbeitsleistung geschuldete Arbeitsvergütung erfolgt in der betrieblichen Praxis grundsätzlich in Form der Geldvergütung, es können jedoch auch andere geldwerte Formen der Vergütung (z. B. Sachbezüge, Dienstleistungen) als Arbeitsvergütung vereinbart werden.
Außerhalb des Geltungsbereichs von Tarifverträgen kann die Höhe der Arbeitsvergütung von den Parteien grundsätzlich frei ausgehandelt werden, sofern die gesetzlichen Lohnuntergrenzen (allgemeiner oder branchenspezifischer Mindestlohn) gelten. Soweit die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag keine Regelung über die Höhe der Vergütung treffen oder die Vergütungsvereinbarung unwirksam ist, bemisst sich die Vergütungspflicht nach § 612 BGB; danach gilt die für die jeweiligen Dienste übliche Vergütung als vereinbart. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die Dienst- bzw. Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (berechtigte Vergütungserwartung des Arbeitnehmers).
Nachfolgend werden die Rechtsgrundlagen der Höhe der Arbeitsvergütung näher dargestellt.
Die Rechtsgrundlage für die Zahlung und die Höhe der Arbeitsvergütung kann sich aus verschiedenen Rechtsquellen ergeben, insbesondere aus:
- dem Arbeitsvertrag (i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB bzw. § 612 BGB),
- einem anwendbaren Tarifvertrag,
- einer Betriebsvereinbarung,
- einer einseitigen Arbeitgeberzusage (auch Gesamtzusage),
- betrieblicher Übung,
- dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (i. V. m. dem Arbeitsvertrag),
- einem gesetzlichen Diskriminierungsverbot (z. B. § 4 Abs. 1 TzBfG i. V. m. dem Arbeitsvertrag),
- einem gesetzlichen Anspruch auf Mindestlohn (insb. § 1 Abs. 1 MiLoG).
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Gesetzliche Regelungen zum Urlaubsentgelt bei Erholungsurlaub und zur Entgeltfortzahlung bei persönlichen Verhinderungen des Arbeitnehmers finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bzw. in § 616 BGB. Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen können hierzu weitergehende oder auch einschränkende Regelungen beinhalten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen