Nach der Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes kann der Arbeitnehmer nach § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG verlangen, dass ihm die von ihm während des freiwilligen Wehrdienstes entrichteten Beiträge zu einer Zusatzversorgung erstattet werden. Im Gegensatz zu § 14a ArbPlSchG regelt § 14b ArbPlSchG die Erstattung von Beiträgen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen, wobei nur freiwillig Wehrdienst Leistende selbst anspruchsberechtigt sind. Die Erstattung muss innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes gestellt werden, § 14c Abs. 1 ArbPlSchG.

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