Nach § 13 Abs. 1 WPflG kann zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben ein Wehrpflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfalle im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.[1] Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber bei der gemäß § 1 UkV zuständigen Bundes- oder Landesbehörde formlos mit entsprechender Begründung gestellt werden[2] – die Behörde schlägt dann der Wehrersatzbehörde die Unabkömmlichkeitsstellung in begründeten Fällen vor[3] u. U. unter Einholung eines Gutachtens sowie der Beteiligung der Arbeitsagentur.
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