Nach § 13 Abs. 1 WPflG kann zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben ein Wehrpflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfalle im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.[1] Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber bei der gemäß § 1 UkV zuständigen Bundes- oder Landesbehörde formlos mit entsprechender Begründung gestellt werden[2] – die Behörde schlägt dann der Wehrersatzbehörde die Unabkömmlichkeitsstellung in begründeten Fällen vor[3] u. U. unter Einholung eines Gutachtens sowie der Beteiligung der Arbeitsagentur.

[1] Vgl. Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei Unabkömmlichstellung (Unabkömmlichkeitsverordnung – UkV) v. 24.8.2005, BGBl. 2005 I S. 2538, zuletzt geändert durch Art. 8 VO v. 2.6.2016, BGBl. 2016 I S. 1257.
[2] § 2 Abs. 1 Satz 1 UkV.
[3] § 2 Abs. 2 UkV.

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