Zu unterscheiden sind das Urteilsverfahren[1] und das Beschlussverfahren.[2] Beim Beschlussverfahren erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Für das Urteilsverfahren gilt dagegen die Zivilprozessordnung (mit dem Beibringungsgrundsatz) entsprechend, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.[3]

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