Als Entleiher (Dritter) wird das Unternehmen bezeichnet, das den Arbeitnehmer aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Verleiher (Arbeitgeber) vorübergehend in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetzt; der Entleiher ist Kunde des Verleihers. Wird der Entleiher als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, ist wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen stets danach zu unterscheiden, ob er als Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers oder als Dritter[1] neben dem Verleiher als dem Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers haftet.

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