Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Sparjahr folgende Beträge nicht übersteigt:
Maximal zu versteuerndes Einkommen | |
Ledige (Steuerklasse I oder II) | Zusammenveranlagung (Steuerklasse III oder IV) |
40.000 EUR[1] | 80.000 EUR[2] |
Bei Einzelveranlagung von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern zur Einkommensteuer wird jeder Ehe- oder eingetragene Lebenspartner wie ein Lediger behandelt (Einkommensgrenze 40.000 EUR).
Bei Arbeitnehmern mit Kindern erhöhen sich die Einkommensgrenzen 2024 um die Freibeträge für Kinder i. H. v. insgesamt 4.645 EUR[3] je Kind.[4] Die Freibeträge für Kinder sind stets für das gesamte Sparjahr zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn die steuerliche Berücksichtigung des Kindes im Laufe des Jahres beginnt oder endet.
Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungssteuersatz von 25 % unterliegen, unberücksichtigt.
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