Begriff

Bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen handelt es sich um Erwerbstätige, die dem Personenkreis der Arbeitnehmer vergleichbar sind. Dennoch gehören sie versicherungsrechtlich zu den Selbstständigen. Dieser Personenkreis ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auch ein Auftragnehmer, den der Auftraggeber als Selbstständigen bewertet hat, kann zum Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zählen. Damit wäre dieser Auftragnehmer zwar versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, aber dennoch rentenversicherungspflichtig.

Im Lohnsteuerrecht ist der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen unbekannt. Die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einreihung als arbeitnehmerähnliche Person hat keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Beurteilung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Steuerrechtlich sind für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und selbstständiger Tätigkeit die §§ 18 und 19 EStG sowie die einschlägigen Verwaltungsregelungen in den LStR und LStH maßgebend.

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Die Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht ergeben sich aus den §§ 6 Abs. 1a und 231 Abs. 5 SGB VI. Die beitragspflichtige Einnahme ist in § 162 Nr. 5 SGB VI geregelt.

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