Das Steuerrecht hebt schwerpunktmäßig auf die Nähe des Steuerpflichtigen zum Marktgeschehen ab und beurteilt anhand der Merkmale "Unternehmerrisiko" und "Unternehmerinitiative". Dabei sind für die Abgrenzung der Einkünfte zwischen den vorgenannten Einkunftsarten regelmäßig die Maßstäbe des Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerrechts anzulegen.[1]

Arbeitnehmer ist nicht, wer umsatzsteuerrechtlich Unternehmer ist, sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit einer Tätigkeit beteiligt, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird, und unternehmerisches Risiko trägt. Dabei ist es unmaßgeblich, ob der Selbstständige nur für einen einzigen oder mehrere Vertragspartner tätig wird.

Folglich hat der "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige regelmäßig die Umsätze aufzuzeichnen, in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen und den Gewinn in der Einkommensteuererklärung anzugeben und selbst zu versteuern. Der Auftraggeber muss vom Rechnungsbetrag (Umsatz) keine Lohnsteuer einbehalten. Der Selbstständige kann die entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend machen, der Abzug als Betriebsausgaben ist nicht möglich. Werden Vergütungen/Ersatzleistungen (z. B. Mutterschaftsgeld) vom Auftraggeber an den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gezahlt, so unterliegen diese i. d. R. dem persönlichen Steuersatz, während die Zahlungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer steuerfrei sein können.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge