Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist, hat der Arbeitgeber die Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Aufsichtsbehörde unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen.[1] Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.[2] Die Aufsichtsbehörde ist auch darüber zu informieren, dass eine Frau stillt, wenn bisher noch keine Schwangerschaftsanzeige erfolgt ist[3] sowie über vom Arbeitgeber geplante Beschäftigungen bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder in Taktarbeit.[4]

Die Nichtmitteilung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung ist ordnungswidrig.[5] Die Verletzung der Mitteilungspflicht führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit einer Eigenkündigung der schwangeren Arbeitnehmerin und begründet auch keine Schadensersatzpflicht.[6]

Grundsätzlich ist auch dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, es sei denn, die Schwangere spricht sich dagegen aus. Die Mitteilungspflicht gilt nicht analog für Aufhebungsverträge.[7]

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