Zuständige Behörde für die Allgemeinverbindlicherklärung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Das BMAS kann der obersten Arbeitsbehörde eines Bundeslandes nicht generell, sondern nur für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung und zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen (§ 5 Abs. 6 TVG). Dies betrifft regelmäßig nur regional begrenzt geltende Tarifverträge. Beim BMAS wird ein Tarifausschuss gebildet, dem jeweils drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer angehören.

Über die Allgemeinverbindlicherklärung wird nach dem in § 5 TVG geregelten Verfahren entschieden. Das Verfahren wird durch den Antrag einer Tarifvertragspartei eingeleitet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVG). Zu diesem Antrag erhalten die in § 5 Abs. 2 TVG genannten Stellen Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme, die in einer mündlichen Verhandlung vor dem Tarifausschuss wiederholt und vertieft werden kann. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen. Anschließend fasst der Tarifausschuss mit Stimmenmehrheit einen Beschluss über den Antrag.

Nach § 5 Abs. 3 TVG können die beteiligten Arbeitsbehörden der Länder Einspruch gegen eine beantragte Allgemeinverbindlicherklärung erheben. In diesem Fall kann die Allgemeinverbindlicherklärung nur mit Zustimmung der Bundesregierung ausgesprochen werden.

Die abschließende Entscheidung über die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung trifft das BMAS im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss. Aufgrund dieses Zustimmungsvorbehalts darf sich das BMAS über ein ablehnendes Votum des Tarifausschusses nicht hinwegsetzen, die Allgemeinverbindlicherklärung darf in diesem Fall nicht ausgesprochen werden. Befürwortet der Tarifausschuss den Antrag, kann das BMAS dennoch eine eigene Sachentscheidung treffen und den Antrag ablehnen.

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