Die Mehrbelastung und Mehrarbeit des Arbeitgebers infolge von Pfändungen und ebenso von Lohnabtretungen rechtfertigt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Das gilt auch für mehrfache und wiederholte Pfändungen oder Abtretungen. Nur wenn dazu weitere Umstände treten, kann eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung zulässig und sozial gerechtfertigt sein. Das Bestehen eines arbeitsvertraglichen Abtretungsverbots kann bei einer dennoch erfolgten Abtretung eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers darstellen, die aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Kündigung allein nicht rechtfertigen kann. Gleiches muss nach der Rechtsprechung des BAG[1] auch hinsichtlich der dem Arbeitgeber entstehenden Kosten gelten: Da diese aufgrund verfassungsrechtlicher Wertungen ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen sind, darf daraus auch kündigungsrechtlich keine Konsequenz gezogen werden.

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