Begriff

Abschlagszahlungen sind Auszahlungen bereits fälligen und verdienten, aber noch nicht abgerechneten Lohns. Bei der abschließenden Lohnabrechnung können sie abgezogen werden, ohne dass aufgerechnet zu werden braucht oder die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden müssen. Nach Fälligkeit des Lohns steht dem Arbeitnehmer i. d. R. ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung zu.

Die Abschlagszahlung unterscheidet sich vom Vorschuss dadurch, dass dieser eine Vorabzahlung auf noch nicht verdienten und fälligen Lohn ist, also im Hinblick auf künftige Arbeitsleistungen erbracht wird. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Gehaltsvorschuss gibt es grundsätzlich nicht, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder aus einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Wird der Arbeitslohn zunächst als Abschlagszahlung geleistet, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Lohnsteuereinbehalt bei Abschlagszahlungen ist geregelt in § 39b Abs. 5 EStG, ergänzende Verwaltungsanweisungen enthalten R 39b.5 Abs. 5 LStR und H 39b.5 LStH.

Sozialversicherung: Bei Vorschusszahlungen auf Arbeitsentgelt handelt es sich um Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV. Konkrete Regelungen zur Entgelteigenschaft enthält die Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV. Der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsansprüche wird durch § 22 SGB IV bestimmt.

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