Im Grundsatz gilt § 271 Abs. 1 BGB: Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung wird mangels abweichender Abreden sofort fällig. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und um Folgestreitigkeiten zu vermeiden, ist jedoch eine Fälligkeitsabrede zu empfehlen.

Nach der Regelung des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer im Fall der Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung den Anspruch auf Zahlung seiner Abfindung erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.[1]

In der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird die Fälligkeit eines Abfindungsanspruchs dann, wenn im Aufhebungsvertrag allgemein festgelegt wird, dass eine Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden soll und nur der Beendigungszeitpunkt konkret vereinbart wird. Nach teilweise vertretener Auffassung soll dieser Formulierung zu entnehmen sein, dass die Abfindung erst zum Ausscheidenszeitpunkt fällig wird. Nach anderer Ansicht ist jedenfalls ein im arbeitsgerichtlichen Vergleich titulierter Abfindungsanspruch mangels abweichender Abrede auch dann sofort zur Zahlung fällig, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht beendet ist, sondern gemäß der ausgehandelten Vergleichsregelung noch gewisse Zeit fortdauert. Schon dieser Streit macht die Notwendigkeit einer Fälligkeitsregelung deutlich.

Ebenso ist wegen des im Steuerrecht geltenden "Zuflussprinzips", wonach eine Abfindung erst in dem Jahr zu versteuern ist, in welchem sie dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird, eine Fälligkeitsvereinbarung ratsam. Kann auf diese Weise der Zufluss auf einen Veranlagungszeitraum verschoben werden, in welchem mit niedrigeren Einkünften zu rechnen ist, kommt der Arbeitnehmer bei der Versteuerung der Abfindung in den Genuss einer niedrigeren Progression.

[1] Zur Entstehung des Anspruchs nach § 1a KSchG s. BAG, Urteil v. 10.5.2007, 2 AZR 45/06.

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