BMAS: Handlungsempfehlungen zum mobilen Arbeiten in der digitalen Arbeitswelt
Kürzlich hat Audi eine neue Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten verabschiedet. Die Mitarbeiter haben ab sofort einen Anspruch auf freiwilliger Basis zeit-und ortsunabhängig zu arbeiten.
Mit dieser betrieblichen Lösung entspricht das Unternehmen genau den Handlungsempfehlungen zum orts- und zeitflexiblen Arbeiten der Plattform "Digitale Arbeitswelt", die sich im Rahmen des IT-Gipfel-Prozesses der Bundesregierung formiert hat. Die Plattform wird in den nächsten zwei Jahren durch den digitalen Wandel der Arbeitswelt entstehende Gestaltungsbedarfe analysieren. Sie wird geleitet von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und Jörg Hofmann, dem zweiten Vorsitzenden der IG Metall.
Gesetzlicher Mindeststandard plus individuelle betriebliche Lösungen
Nach Auffassung der Expertengruppe der Plattform sind betriebliche und tarifliche Lösungen, die auf Besonderheiten der Betriebe und einer Branche eingehen können, das geeignete Instrument zur Gestaltung von orts-und zeitunabhängigem Arbeiten. Dagegen brauche es gesetzliche Regelungen dort, wo gleiche Mindeststandards für alle Beschäftigten gelten sollen.
Dann könnten Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge darauf aufbauen. Was die konkrete Ausgestaltung der flexiblen Arbeitswelt angeht, besteht sicher eine zentrale Herausforderung darin, die Anliegen von Beschäftigten und Unternehmen gleichermaßen im Blick zu behalten. Für die Beschäftigten gilt, dass sie im Rahmen der geltenden gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen mehr Flexibilität und Zeitsouveränität bei der Ausgestaltung ihrer Arbeit gewinnen sollen. Mit dem Ziel, so von mehr Gestaltungsfreiheit für ihr Familien- und Privatleben profitieren.
Mobiles Arbeiten darf den Betriebsablauf nicht stören
Andererseits muss sicher gestellt sein, dass die Maßnahmen zum mobilen Arbeiten nach einer angemessenen Anlaufphase den Betriebsablauf und die Betriebsorganisation nicht beeinträchtigen. Erstrebenswert ist, dass sie sogar zu Verbesserungen des Betriebsablaufs und der Betriebsorganisation führen. Insbesondere für die Kunden darf die Qualität der Leistungen sich nicht verschlechtern, sie sollte sich dadurch sogar verbessern.
Empfehlenswert für eine erfolgreiche Umsetzung ist eine Begleitung der Konzeption, Einführung und Umstellung der Arbeitszeitmodelle durch die Beschäftigten oder die Beschäftigtenvertretungen auf Grundlage betrieblicher oder tariflicher Vereinbarungen.
Grenzen der Erreichbarkeit ziehen
Welche Erwartungshaltungen es an die Erreichbarkeit der Beschäftigten gibt und welche Grenzen der Erreichbarkeit bewusst gezogen werden können, sollte in den Unternehmen zur Sprache kommen. Gewerkschaften befürworten einen Rechtsanspruch auf Nichterreichbarkeit außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit. Dieser soll ihrer Meinung nach tariflich oder betrieblich konkret ausgestaltet werden, um einen gesundheitsförderlichen Rahmen für orts- und zeitflexibles Arbeiten zu schaffen. Aus Arbeitgebersicht sind einheitliche betriebliche Regelungen, die signalisieren, dass eine permanente Erreichbarkeit der Beschäftigten nicht erwartet wird, ausreichend. Insgesamt sieht die Expertengruppe jedoch keinen gesetzlichen Handlungsbedarf.
Gesundheitsschutz auf mobiles Arbeiten ausrichten
Bei der Ausgestaltung von flexiblen Arbeitszeitmodellen sollten Unternehmen für einen adäquaten Arbeits- und Gesundheitsschutz sorgen. Dazu gehöre, nach Auffassung der Experten auch die gesundheitliche Prävention durch Gefährdungsbeurteilungen, damit gesundheitlichen Risiken vorgebeugt wird. Unternehmen sollten insbesondere auf die speziellen Beeinträchtigungen, die aufgrund der neuen Anforderungen bei Beschäftigten entstehen können, vorbereitet sein.
Nach Ansicht der Gewerkschaften müssen Unternehmen den besonderen Anforderungen mobiler Arbeit auch hinsichtlich von möglichen Risiken, wie überlangen Arbeitszeiten und hoher Arbeitsintensität, durch adäquate Angebote entgegenkommen.
Zeiterfassung und Arbeitszeit
Regelungen hinsichtlich der Zeiterfassung beim mobilen Arbeiten und einer Kompensation von Überstunden können in Betriebs- und Tarifverträgen festgehalten werden, empfiehlt die Expertengruppe. Relativ weit auseinander gehen die Meinungen bei der Änderung der Arbeitszeiten.
Um die Arbeitszeitflexibilität von Betrieben und Beschäftigten zu fördern, sollte aus Sicht der Arbeitgeber das Arbeitszeitgesetz verändert werden. Dies wird von den Gewerkschaften mit Verweis auf den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und die großen und langen Einsatzmöglichkeiten, die die bestehenden gesetzlichen Regelungen bereits zulassen, abgelehnt.
Fazit
Noch ist vieles offen. Die Expertengruppe empfiehlt den Einsatz betrieblicher Praxislabore, die auch im Rahmen der Initiative Neue Qualität der Arbeit umgesetzt werden könnten.
Weitere News zum Thema:
Sesshafte in der Minderheit
Arbeiten 4.0 überholt die rechtlichen Rahmenbedingungen
"Von Unternehmen zu Unternehmen gelten unterschiedliche Bedürfnisse"
-
Workation und Homeoffice im Ausland: Was Arbeitgeber wissen müssen
328
-
Acht rettende Sätze für schwierige Gesprächssituationen
294
-
Essenszuschuss als steuerfreier Benefit
253
-
BEM ist Pflicht des Arbeitgebers
201
-
Probezeitgespräche als Feedbackquelle für den Onboarding-Prozess
140
-
Mitarbeiterfluktuation managen
1354
-
Der große NLP-Bluff Teil I: Wie alles begann
1218
-
Das sind die 25 größten Anbieter für HR-Software
113
-
Warum Offboarding an Bedeutung gewinnt
110
-
Studie offenbart zu wenige Strukturen beim Onboarding
90
-
Elektronische Entgeltunterlagen ab 2027: So setzen Sie die neue BVV-Pflicht rechtzeitig um
13.07.2026
-
Zwei Formen der Resilienz
09.07.2026
-
Berufsorientierung auf Augenhöhe
08.07.2026
-
Deel: "Wir können 24/7-Support anbieten"
08.07.2026
-
"Wir sind noch nicht ganz papierfrei"
07.07.2026
-
Reformvorschläge zu Fehlzeiten: Symptombekämpfung statt Heilung
03.07.2026
-
Ergebnisorientierung bremst Entwicklung
02.07.2026
-
Mitarbeiterbindung beginnt bei der Gehaltsabrechnung
02.07.2026
-
So wird BGM vom Maßnahmenkatalog zum Steuerungsinstrument
30.06.2026
-
Von Inspiration zur Umsetzung: Warum sich die ZP Europe 2026 lohnt
29.06.2026