Rz. 137

Der Arbeitgeber ist – wegen der Gefahr des Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG – gehalten, Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufzunehmen und einen Interessenausgleich zu versuchen (Hessisches LAG, Beschluss v. 17.4.2007, 4 TaBV 59/07).

Es ist nicht ausgeschlossen, die Verhandlungen schon aufzunehmen, während der Arbeitgeber noch Informationen für den Betriebsrat zusammentragen muss. In der Praxis verweigert der Betriebsrat aber häufig Verhandlungen, bis er nicht zu seiner Überzeugung umfassend informiert ist. Ob solches Verhalten mit dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit vereinbar ist, erscheint zweifelhaft.

Eine Verpflichtung zur Einigung besteht nicht, ebenso wenig kann der Betriebsrat gegen den Willen des Arbeitgebers eine Entscheidung mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Der Interessenausgleich kann ein echter Ausgleich, also ein gegenseitiges Entgegenkommen und Nachgeben sein.

 

Rz. 138

Dem Arbeitgeber steht es im Übrigen frei, im Laufe des Verfahrens auf die ursprünglich geplante Betriebsänderung zu verzichten. Dies gilt auch dann, wenn bereits das Verfahren vor der Einigungsstelle eingeleitet ist. Dieses Verfahren erledigt sich durch den Verzicht. Die Erklärung des Arbeitgebers, auf die geplante Betriebsänderung zu verzichten, bindet ihn für die Zukunft nicht (LAG Köln, Beschluss v. 23.8.2000, 7 TaBV 35/00).

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