[Vorspann]

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 26. Juni 2001 (Brem.GBI. S. 219) wird nachstehend der Wortlaut des Kirchensteuergesetzes in der vom 1. Januar 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 10. Januar 1978 (Brem.GBl. S. 50 - 61-d-1),
  2. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1985 (Brem.GBl. S. 235),
  3. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 1990 (Brem.GBl. S. 297),
  4. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 1999 (Brem.GBl. S. 259),
  5. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

§ 1 Steuerberechtigung

Die Kirchen in der Freien Hansestadt Bremen sind berechtigt, von ihren Kirchenangehörigen aufgrund eigener Kirchensteuerordnung Kirchensteuern zu erheben.

§ 2 Kirchen

 

(1) Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind:

 

1.

die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und die römisch-katholische Kirche mit ihren Diözesen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden (Kirchenkreisen) in der Freien Hansestadt Bremen,

 

2.

andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

 

(2) Steuerberechtigte Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchen im Sinne des Absatzes 1, deren Kirchensteuerordnung und Kirchensteuerbeschluss nach § 3 genehmigt sind.

 

(3) Steuer erhebende Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchen im Sinne des Absatzes 2, die von ihrer Steuerberechtigung Gebrauch machen und für die die Verwaltung ihrer Kirchensteuer nach § 9 den Landesfinanzbehörden übertragen ist.

 

(4) Andere Steuer erhebende Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchen im Sinne des Absatzes 2, die von ihrer Steuerberechtigung Gebrauch machen und die die Verwaltung ihrer Kirchensteuer nach § 8 selbst vollziehen.

§ 2a Verleihung von Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

 

(1) 1Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften werden auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, wenn sie

 

1.

durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten,

 

2.

rechts-und verfassungstreu sind, die Grundrechte ihrer Mitglieder und Dritter achten und schützen,

 

3.

ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern ihnen dort die Körperschaftsrechte verliehen worden sind, und

 

4.

sie in nennenswertem Umfang als Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in der Freien Hansestadt Bremen tätig sind.

2Die Gewähr der Dauer nach Satz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass die Gemeinschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. 3Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen darzulegen.

 

(2) Die rechtswidrige Verleihung der Körperschaftsrechte kann, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder in den Fällen des § 48 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

 

(3) Eine rechtmäßige Verleihung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

 

1.

die Gemeinschaft dies beantragt,

 

2.

die Gemeinschaft nicht mehr die Eigenschaft einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft besitzt,

 

3.

an der Rechts-oder Verfassungstreue der Gemeinschaft begründete Zweifel bestehen,

 

4.

die Gemeinschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist,

 

5.

die Gemeinschaft seit einem Jahr handlungsunfähig ist, weil sie keine verfassungsmäßigen Vertreter hat, oder

 

6.

die Gemeinschaft ihren Sitz in das Ausland verlegt.

 

(4) Auf Kirchen, Religionsgemeinschaften oder weltanschauliche Gemeinschaften, die bei Inkrafttreten der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (SaBremR 100-a-1) Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, finden die Absätze 2 und 3 Nummer 2 bis 6 keine Anwendung.

 

(5) 1Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit von Rücknahme oder Widerruf der Verleihung verliert die Gemeinschaft die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Auf sie finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine Anwendung, sofern sich aus ihrer Verfassung nichts anderes ergibt.

 

(6) 1Zuständig für die Verleihung, die Rücknahme und den Widerruf ist der Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften. 2Die Verleihung, die Rücknahme und der Widerruf sind amtlich bekannt zu machen. 3Gleiches gilt, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Beendigung der Gemeinschaft nicht mehr besteht.

§ 3 Kirchensteuerordnung

 

(1) 1Die Kirchensteuerordnung wird durch die Kirche erlassen. 2Durch die Kirchensteuerordnung kann ein Organ der Kirche ermächtigt werden, über die Höhe der Kirchensteuern zu beschließen (Kirchensteuerbeschluss). 3Die Kirchensteuerordnung und der K...

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