Revision eingelegt (BFH I R 30/17)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

DBA - Deutsches Besteuerungsrecht gem. § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG: Nachweispflichten gem. § 50d Abs. 8 EStG, Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt, kann vom Steuerpflichtigen kein zusätzlicher Nachweis angefordert werden.

2. Beruht die Nichtbesteuerung im anderen Staat darauf, dass der andere Staat die Einkünfte allgemein nicht besteuert, ist § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im anderen Staat unterhalb der Grenze liegen, die im anderen Staat zur Steuerpflicht führt.

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 8-9

 

Tatbestand

Es geht um die Frage, ob die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, die er an Bord eines Seeschiffes erzielt hat, in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen des § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen oder § 50d Abs. 9 EStG anzuwenden ist.

Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Im Streitjahr erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... € aus einer Beschäftigung an Bord eines Seeschiffes, welches unter der Flagge Maltas fuhr. Arbeitgeberin war eine Gesellschaft, die ihren Sitz auf Zypern hatte.

Nach dem Recht Zyperns ist die Heuer für die Tätigkeit an Bord von Schiffen, die auf Zypern registriert sind, für unbeschränkt wie für beschränkt steuerpflichtige Seeleute grundsätzlich steuerfrei (Art. 55 Merchant Shipping Law 2010). Ist das Schiff nicht auf Zypern registriert, werden nur beschränkt steuerpflichtige Seeleute mit ihrer Heuer auf Zypern nicht besteuert, während auf Zypern unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit diesen Vergütungen steuerpflichtig sind. Auf Zypern führen Einkünfte bis 19.500 € zu einer Steuer von 0 %. Von 19.501 € bis 28.000 € sind 20 % Steuern zu zahlen. Einkünfte in Höhe von 28.001 € bis 36.300 € werden mit 25 % besteuert.

Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärung 2015 am 06.06.2016 beim Beklagten ein. Er erklärte neben Einkünften aus Gewerbebetrieb ... selbständiger Arbeit ... Bruttorarbeitslohn ... einen steuerfreien ausländischen Arbeitslohn in Höhe von ... €.

Mit Bescheid vom 08.08.2016 wurde der Kläger erklärungsgemäß veranlagt. Durch die Anlage zum Bescheid wurde der Kläger aufgefordert, Nachweise gem. § 50d Abs. 8 EStG innerhalb von vier Wochen vorzulegen.

Der Kläger reichte zwei Arbeitsverträge ein, auf welche wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird.

Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 08.08.2016 den Kläger auf, einen entsprechenden Steuerbescheid oder Zahlungsnachweis vorzulegen.

Der Kläger erläuterte mit Schreiben vom 16.08.2016, dass weder § 50d Abs. 8 noch Abs. 9 EStG einschlägig seien.

Mit Bescheid vom 29.08.2016 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2015 dahingehend, dass er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... € der Besteuerung zu Grunde legte. Dabei ging der Beklagte übereinstimmend mit dem Kläger davon aus, dass der auf Zypern bezogene Arbeitslohn ... € betrug. In der Anlage zum Bescheid erläuterte der Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG vorlägen, da der Kläger nur deswegen nicht von Zypern besteuert werde, weil das Schiff, an dessen Bord der Kläger gearbeitet habe, auf Malta und nicht auf Zypern registriert worden sei und er deshalb als beschränkt Steuerpflichtiger anders behandelt werde als ein auf Zypern unbeschränkt Steuerpflichtiger.

Hiergegen legte der Kläger am 16.09.2016 Einspruch ein, welcher durch Einspruchsentscheidung vom 07.12.2016 mit Hinweis auf die Schreiben des Beklagten vom 20.09.2016 und vom 08.11.2016 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Am 12.12.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus:

Der Beklagte besteuere zu Unrecht die Einkünfte, welche er, der Kläger, an Bord eines Seeschiffes erzielt habe. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG nicht vor. Von dieser Vorschrift seien solche Einkünfte nicht erfasst, die nach dem Recht der anderen Staaten allgemein, also auch im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht, von der Besteuerung ausgenommen seien. Dies ergebe sich aus dem Tatbestandsmerkmal "nur deshalb". Deutschland beanspruche dann kein Besteuerungsrecht, wenn der ausländische Staat diese Einkünfte allgemein von der Besteuerung ausnehme. Diese Ansicht werde insbesondere durch das BFH-Urteil I R 54/07 vom 05.03.2008 (BFH/NV 2008, 1487) bestätigt und ergebe sich bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/2712).

Das BMF-Schreiben zu Personengesellschaften vom 26.09.2014 (BStBl I 2014, 1258, Textziffer 4.1.1.2.4) konkretisiere diesen Grundsatz, indem es ausführe: "Ungeachtet einer gegebenenfalls bestehenden Rückfallklausel im DBA, ist der anteilige Unternehmensgewinn nicht freizustellen, wenn er nach dem Recht des ...

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