§§ 1 - 7 Abschnitt I Örtliche Träger der Jugendhilfe
§ 1 Jugendamt
(1) 1Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. 2Die Aufgaben nehmen die Jugendämter wahr.
(1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) 1Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung eine Große kreisangehörige Stadt auf ihren Antrag nach Anhörung des Landkreises durch Rechtsverordnung zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmen, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleistet ist. 2Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung des betroffenen Landkreises einer nach Satz 1 bestimmten Großen kreisangehörigen Stadt nach deren Anhörung die Stellung als örtlicher Träger der Jugendhilfe durch Rechtsverordnung aberkennen, wenn deren Leistungsfähigkeit nicht mehr dauerhaft die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleisten kann.
§ 2 Wächteramt des örtlichen Trägers der Jugendhilfe
1Erhält das Jugendamt von Tatsachen Kenntnis, die die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen und seine Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet erscheinen lassen, so hat es Leistungen und Hilfen anzubieten, die zur Abwendung der Gefährdung geeignet und notwendig sind, auch wenn ein Anspruch auf die Leistung oder Hilfe nicht geltend gemacht wird. 2Das Jugendamt soll die Leistungen und Hilfen erbringen, soweit sie angenommen werden und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen. 3Der Grundsatz der Freiwilligkeit der Jugendhilfe, das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Verantwortung der Eltern, über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden, bleiben unberührt.
§ 3 Satzung des Jugendamtes
(1) Der Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung erlassen für das Jugendamt eine Satzung.
(2) Die Satzung regelt insbesondere
1. |
den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses, |
2. |
die Zahl der nach § 5 Abs. 1 stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, |
3. |
die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung des Kreistages beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung in Fragen der Jugendhilfe, |
4. |
den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an den Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung, |
5. |
den Kreis der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, aus dem das vorsitzende Mitglied zu wählen ist. |
§ 4 Jugendhilfeausschuß
(1) Für den Jugendhilfeausschuß gelten die Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über Ausschüsse, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
(2) Dem Jugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.
(3) 1Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. 2Über den Ausschluß der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluß des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlußgrund ausdrücklich festgestellt wird.
(4) 1Der Jugendhilfeausschuß wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr einberufen. 2Das vorsitzende Mitglied ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(5) 1Der Jugendhilfeausschuß beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sich nicht zuvor der Kreistag oder die Stadtverordnetenversammlung die Beschlussfassung vorbehalten hat. 2Er berät die Verwaltung des Jugendamtes bei der Haushaltsaufstellung und befasst sich mit dem Jugendförderplan. 3Die Verwaltung des Jugendamtes berichtet dem Jugendhilfeausschuß über ihre Tätigkeit sowie über die Lage der Jugend im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes. 4Der Ausschuß kann Auskünfte von ihr verlangen.
(6) § 55 Absatz 1 bis 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg [Bis 08.06.2024: § 55 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg] gilt für Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stadtverordnetenversammlung oder der Kreistag in der nächsten ordentlichen Sitzung über die Beanstandung entscheidet.
§ 5 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder an.
(2) 1Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlperiode des Kreistages beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung von diesen gewählt. 2Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuß zusammentritt. 3Sc...