Angesichts der energiepreisgetriebenen Inflation geraten häufig vor allem Arbeitnehmer unterer Einkommensgruppen in finanzielle Not. Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung gegen den Arbeitgeber besteht in diesen Lagen nicht. Gleiches gilt für einen allgemeinen "Gehaltsanpassungsanspruch" wegen gestiegener Lebenshaltungskosten.

Unternehmen können ihren Arbeitnehmern aber bis zum 31.12.2024 steuerfrei eine sog. Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 EUR auszahlen.[1] Die Zahlung einer solchen Prämie ist für den Arbeitgeber freiwillig. Es muss jedoch beachtet werden, dass dieser Betrag nicht jährlich, sondern insgesamt bis Ende 2024 zur Verfügung steht.

Zudem stehen Arbeitgebern einige weitere – ebenfalls freiwillige – Instrumente zur Verfügung, wenn sie ihren Mitarbeitern aus sozialem Engagement entgegenkommen wollen:

  • Vorschüsse für Gehaltszahlungen,
  • Vorschüsse für Auszahlung von Unternehmensprämien, die noch nicht fällig sind, deren Voraussetzungen aber bereits vorliegen[2],
  • befristete Erhöhung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten.[3] Die Befristung darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Sie sollte insbesondere 25 % nicht überschreiten.
  • Stundung von Fortbildungs-/Ausbildungskosten, sofern Rückzahlungsvereinbarungen für diese Aus- bzw. Fortbildungen bestehen,
  • Stundung von Mietzahlungen bei Werkswohnungen,
  • ggf. Gewährung von Arbeitgeberdarlehen im Einzelfall.[4]

Bei den finanziellen Hilfen sind für die Rückzahlung Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Vor allem bei einer Kündigung des Mitarbeiters könnten daher nur noch wenig Chancen bestehen, die geschuldeten Beträge direkt einzubehalten. Nicht zuletzt deshalb, aber auch wegen des praktischen Vorbildcharakters von freiwilligen Leistungen im Einzelfall, ist bei den oben genannten Maßnahmen Vorsicht geboten.

Solange über diese Maßnahmen nur in bestimmten Härtefällen individuell entschieden wird, scheiden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus.

[2] Sofern diese Prämien in Betriebsvereinbarungen geregelt sind, bedarf es hier der schriftlichen Zustimmung des Betriebsrats.
[3] Es handelt sich um eine befristete Änderung von Arbeitsbedingungen, deren Wirksamkeit am AGB-Recht zu messen ist, vgl. § 307 Abs. 1 BGB.
[4] Zu beachten ist die Umfangsschwelle des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG bei häufiger Gewährung von Darlehen.

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