Daneben haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Betriebsferien anzuordnen. Dabei kann einerseits auf ausbleibende Aufträge reagiert werden und andererseits Energiekosten gespart werden. In den Betriebsferien sind keine Mitarbeiter in den Büros und Betriebsstätten, sodass die oben genannten Temperaturen nicht eingehalten werden müssen bzw. energieintensive Betriebsmittel nicht betrieben werden müssen. Einige Unternehmen nutzten diese Maßnahme auch in der Vergangenheit, um Mitarbeitern zwischen den Jahren freie Tage zu gewähren. Daneben wirken sich nun die Energieeinsparungen noch deutlicher aus als in den vergangenen Jahren. Es muss aber beachtet werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Betriebsurlaub maximal 60 % des Urlaubes eines Arbeitnehmers in dieser Form verplant werden darf. Zudem hat der Betriebsrat auch hier ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.

Neben der reinen Energieeinsparung kann es – wiederum analog zur Corona-Pandemie – in einigen Brachen zu ausbleibenden Aufträgen kommen. Dabei bestehen auch hier die üblichen arbeitsrechtlichen Möglichkeiten. In einer ersten Stufe haben die Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen, vertraglichen und kollektiv-rechtlichen Regelungen, die Möglichkeit, den Abbau von Überstunden anzuordnen. Dabei gibt es im Rahmen der Energiekrise keine rechtlichen Erleichterungen. Ggf. trifft der Arbeitgeber aber bei Mitarbeitern oder Arbeitnehmervertretern bzgl. etwaiger Änderungen der bestehenden Vereinbarungen auf mehr Verständnis bei der – ggf. auch vorübergehenden – Anpassung der Regelungen.

Neben den vorgenannten Mitteln – Kurzarbeit und Betriebsferien – steht dann als letztes Mittel bei langfristigen ausbleibenden Aufträgen oder geänderten Marktbedingungen ein Personalabbau im Raum.

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